Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/15/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/15/0013

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2
VwGG §45 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu Paragraph 69, AVG vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat vergleiche nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J02

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019150013_20210922J01

Rechtssatz für Ro 2019/15/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/15/0013

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0052 B 30. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen vergleiche etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019150013_20210922J02

Rechtssatz für Ro 2019/15/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/15/0013

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0004 B 11. Februar 2019 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme)

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des VwGH zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J03

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019150013_20210922J03

Entscheidungstext Ro 2019/15/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2019/15/0013

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

E3R E08600000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs3 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §3 Z1 idF 2010/I/111
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
32008R0800 AGVO
62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Jänner 2019, Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei:

T GmbH in Z, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen."

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin eines Krankenhauses, stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013. 2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,, für das Streitjahr ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, setzte die Energieabgabenvergütung (nach Einschränkung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens) antragsgemäß fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Begründend verwies es darauf, dass im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen eines Anmeldeverfahrens die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten sei und daher auch der mitbeteiligten Partei als Dienstleistungsbetrieb Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 zuzuerkennen sei (Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013).

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, in der es den Annahmen des BFG zum Nichtinkrafttreten der Einschränkung des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit näherer Begründung entgegentritt.

5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/15/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 3. August 2016, RV/5100360/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er ist dabei - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind.

9 Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. 10 Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es nach dem verwiesenen Erkenntnis in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt. 11 Dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Paragraphen 2, Absatz eins und Absatz 3,, des Paragraph 3, Absatz eins, oder des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG in der Fassung BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - wie von der mitbeteiligten Partei behauptet - überschritten hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der Anregung auf Antragsstellung nach Artikel 140, B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen nicht näherzutreten war vergleiche , auch VfSlg. 19678 aus 2012,; 16771 aus 2002,). 12 Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenständlich war - wie auch das BFG festhielt - allein die Rechtsfrage strittig, "inwieweit seit dem 1.1.2011 Dienstleistungsbetrieben eine Energieabgabenvergütung dem Grunde nach zusteht bzw ob die mit dem BBG 2011 normierten Änderungen in den Paragraphen 2, und 3 EnAbgVergG in Kraft getreten sind bzw. diese Änderungen dem Durchführungsverbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV unterliegen". Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 abweisen. 13 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Dezember 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0585 Dilly's Wellnesshotel VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150013.J00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Dokumentnummer

JWT_2019150013_20191218J00

Entscheidungstext Ro 2019/15/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2019/15/0013

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2
VwGG §45
VwGG §45 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Antrag der T GmbH in Zell am See, vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in 5771 Leogang, Hirnreit 173, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2019, Ro 2019/15/0013-4, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, Ro 2019/15/0013-4, wurde der Revision des Finanzamts gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Jänner 2019, Zl. RV/6100612/2017, betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass es lautet: „Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 2015 auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 wird abgewiesen.“
2
Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2016/15/0041, worin er - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (römisch zwei), C-585/17 - zum Ergebnis gekommen ist, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des EAVG mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind. Der Antrag der antragstellenden Partei als unstrittigen Dienstleistungsbetrieb auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2013 war daher abzuweisen.
3
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die antragstellende Partei die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 45, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, in eventu gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, in eventu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Sie bringt dazu vor, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis „auf das fragwürdige Erkenntnis des VwGH“ vom 18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041, stütze und in der Sache selbst entschieden habe. In diesem Falle komme „§ 45 Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG mit Zweiwochenfrist und Einbringung bei der ersten Instanz“ zur Anwendung.
4
Als wesentliche neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigten, bringt die antragstellende Partei insbesondere die „Anwendung einer AGVO“, den angenommenen Inkrafttretensstichtag 1. Februar 2011 und das Hervorkommen eines Briefs der Kommission vom 21. Februar 2017 vor und trägt rechtliche Kritikpunkte am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vor.
5
Gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bringt die antragstellende Partei zudem vor, das BMF habe die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) aufgrund der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seiner Mitteilung erschlichen, indem es diese ohne Erfüllung aller Voraussetzungen der AGVO an die Kommission gesendet habe. Darüber hinaus sei es aufgrund der von der antragstellenden Partei aufgezeigten rechtlichen „Problematiken“, auf die der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis stütze, nicht denkunmöglich, dass auch dessen Erkenntnis unter einen Erschleichungstatbestand subsumiert werden könne.
6
In eventu werde der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht, weil der antragstellenden Partei im Verfahren Ro 2019/15/0013 die beantragte mündliche Verhandlung „verweigert“ worden sei.
7
Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags bringt die antragstellende Partei - in Übereinstimmung mit dem hg. Rückschein - vor, das Erkennntnis vom 18. Dezember 2019, Ro 2019/15/0013, sei [bei ihrer Rechtsvertretung, der KC Steuerberatungs KG] am 24. Jänner 2020 eingelangt. Dieses Erkenntnis berufe sich in seiner Begründung auf „das fragwürdige Erkenntnis des VwGH“ vom 18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041. Die antragstellende Partei habe ihre Rechtsvertretung, die KC Steuerberatungs KG, „am 09.03.2020 beauftragt, den Sachverhalt zu prüfen und hat deren Stellungnahme samt einer wesentlichen Artikelsammlung, auf die wir uns hiermit beziehen, am 18.03.2020 (siehe Beilage l) nachweislich zugestellt bekommen. Aufgrund dieser Stellungnahme sowie folgenden Telefonaten und Emailverkehr wurden Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 45, VwGG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG erkannt. So wurde entschieden die [Rechtsvertretung] mit der Ausarbeitung der nötigen Schriftsätze zu beauftragen.“ Die Anträge seien „unter diesem Hintergrund fristgerecht bei der ersten Instanz innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe (am 18.03.2020)“ erfolgt.
8
Der gegenständliche Antrag erweist sich als verspätet.
9
Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem die antragstellende Partei von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
10
Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, VwGG gilt für die Wiederaufnahme, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, Paragraph 69, AVG sinngemäß.
11
Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
12
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt die antragstellende Partei; diese muss schon im Antrag angeben, wann sie vom Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).
13
Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu Paragraph 69, AVG vergleiche , VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096).
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Soweit die antragstellende Partei mit ihrem Wiederaufnahmeantrag auf Umstände oder „Problematiken“ verweist, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses bzw. in der Begründung des dort verwiesenen Erkenntnisses vom selben Tag stützt, und darin einen Wiederaufnahmegrund erblicken möchte, hätte der Vertreter der antragstellenden Partei spätestens durch die Zustellung des hg. Erkenntnisses Kenntnis davon erlangt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG begann demnach spätestens am 24. Jänner 2020 mit der Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionsvertreter zu laufen.
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Das Gleiche gilt für den unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, wonach der antragstellenden Partei die beantragte mündliche Verhandlung im hg. Revisionsverfahren zu Unrecht verweigert worden sei. Auch für die Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrundes begann die zweiwöchige Frist des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG bereits mit der Zustellung des Erkenntnisses am 24. Jänner 2020 zu laufen.
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Damit ist die zweiwöchige Frist zur Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags jedoch sowohl nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG als auch nach Paragraph 45, Absatz 2, VwGG am 7. Februar 2020 abgelaufen. Wenn die antragstellende Partei stattdessen auf einen Auftrag an ihren Rechtsvertreter zur Prüfung des Erkenntnisses und den nachfolgenden Erhalt des Ergebnisses dieser Prüfung am 18. März 2020 verweist, lässt sie außer Acht, dass ihr nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen ist. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat vergleiche , nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).
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Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als verspätet.
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Darüber hinaus verkennt die antragstellende Partei mit ihren weitwendigen rechtlichen Ausführungen, mit denen sie der vorangegangenen Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofs entgegentritt, auch das Institut der Wiederaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit insbesondere keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN).
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Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme somit nach dem Gesagten bereits als verspätet erweist, war er in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWT_2019150013_20210922J00