Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §40 Abs2
BFA-VG 2014 §43 Abs1

Rechtssatz

Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 richtet sich die Ermächtigung zur Festnahme an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dass es für die Vornahme einer auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 gestützten Festnahme zusätzlich eines separat davor erteilten Auftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 nicht auf die Existenz einer Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG 2014 ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L01

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L01

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

E3L E19103000
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §40 Abs2
BFA-VG 2014 §40 Abs4
BFA-VG 2014 §42
BFA-VG 2014 §43
MRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
32013L0033 Aufnahme-RL Art11
32013L0033 Aufnahme-RL Art3

Rechtssatz

Die hier maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (Paragraphen 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Artikel eins und 2 PersFrSchG 1988, Artikel 5, MRK, Artikel 3 und Artikel 11, der Richtlinie 2013/33/EU), die zum Teil ausdrücklich auf die Inhaftnahme Minderjähriger abstellen, schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L02

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L02

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §10 Abs2
BFA-VG 2014 §40 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
32013L0033 Aufnahme-RL Art11
32013L0033 Aufnahme-RL Art3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Revisionswerberin hat mit ihrer Familie das BFA aufgesucht, damit dort die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte nach der Antragstellung auf internationalen Schutz gesetzt würden. Dass dies seitens des BFA aus Kapazitätsgründen nicht sogleich möglich war und daher die weiteren Verfahrensschritte nicht bei der Regionaldirektion Wien dieser Behörde, sondern bei einer anderen Dienststelle erfolgen sollten, rechtfertigte aber nicht ohne Weiteres die Annahme, die nach Verbringung zu dieser anderen Dienststelle erfolgte Festnahme der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen, die allen Anordnungen - sowohl jener des BFA als auch jener der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - betreffend ihre Mitwirkung an den noch vor ihrer Festnahme erfolgten Verfahrensschritten und Maßnahmen Folge geleistet hatten, werde im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA dienen. Dass gilt umso mehr für die im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung erst dreijährige Revisionswerberin. War es doch schon im Zeitpunkt der Festnahme evident, dass hinsichtlich ihrer Person die als Verfahrenspartei erforderlichen Verfahrensschritte mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen sein werden vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG 2014). Es ist sohin nicht ohne weiteres zu sehen, dass zu dieser Zeit mit gutem Grund hätte angenommen werden können, es werde überhaupt die Vorführung der (dreijährigen) Revisionswerberin vor das BFA in Betracht zu ziehen sein. Dann aber fehlte es schon an der Erfüllung dieses für die Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung notwendigen Tatbestandselementes, sodass sich diese Maßnahmen schon deswegen als rechtswidrig darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L03

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L03

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §40 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L04

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L04

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0055 B 9. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 24.1.2013, 2011/21/0125; 12.4.2005, 2004/01/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L05

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L05

Rechtssatz für Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §40 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Stellen sich die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 nicht als dem Gesetz entsprechend dar, führt das dazu, dass die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen vergleiche etwa VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040, mwN). Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese von der Revisionswerberin evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf die Revisionswerberin auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Vielmehr war das diesbezügliche Vorbringen darauf gerichtet, darzulegen, dass sich die weitere Anhaltung auch wegen der räumlichen Situation jener Örtlichkeit, in der der Vollzug der Anhaltung bis zur Enthaftung erfolgte, als nicht dem Alter entsprechend und somit unverhältnismäßig dargestellt habe. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum, weshalb das BVwG den dennoch darüber gefällten Ausspruch mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L06

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019140290_20190917L06

Entscheidungstext Ra 2019/14/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0290

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

E3L E19103000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §10 Abs2
BFA-VG 2014 §40 Abs2
BFA-VG 2014 §40 Abs4
BFA-VG 2014 §42
BFA-VG 2014 §43
BFA-VG 2014 §43 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
MRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs2
32013L0033 Aufnahme-RL Art11
32013L0033 Aufnahme-RL Art3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der X Y, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Spruchpunkte 6.) A) römisch zwei. und 6.) A) römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018, W247 2117313-1/13E, betreffend Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der am 30. September 2015 erfolgten Festnahme und der Anhaltung von 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, abgesprochen wurde, und in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in seinem Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei., soweit damit über die Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Anhaltung abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 brachten die Eltern der Revisionswerberin für sich selbst und ihre vier minderjährigen Kinder - darunter auch die im Jahr 2012 geborene Revisionswerberin - Maßnahmenbeschwerden ein.

2 Sie brachten vor, sie hätten sich am Vormittag des 30. Oktober 2015 (gemeint: 30. September 2015) aus eigenem Antrieb zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, begeben, um Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu stellen. Es sei ihnen aber dort mitgeteilt worden, dass dies zu dieser Zeit nicht möglich wäre. Die Revisionswerberin sei mit ihren Eltern und ihren Geschwistern daher von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betreuungsstelle Ost gebracht worden. Dort hätten sie zunächst im Freien warten müssen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen und über Vermittlung einer Sozialarbeiterin hätten sie für die gesamte Familie drei Sandwiches zu essen bekommen. Sie seien gegen 17.00 Uhr (des 30. September 2015) in das Haus 17 der Betreuungsstelle Ost eingelassen worden. Unmittelbar nachdem sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt hätten, seien sie in den Bereich zwischen Haupteingang und Sicherheitstür zur Polizeiinspektion gebracht worden. Die Sicherheitstür sei versperrt gewesen, sodass sie den Bereich, in den sie gebracht worden seien, nicht hätten verlassen können. Dem Vater der Revisionswerberin sei ein Informationsblatt ausgehändigt worden. Aus diesem sei hervorgegangen, dass eine Anhaltung für maximal 48 Stunden zulässig sei. Es seien ihnen sämtliche Habseligkeiten, wie sich auch dem Anhalteprotokoll entnehme lasse, abgenommen worden. Nach mehrstündiger Anhaltung im Haus 17 der Betreuungsstelle Ost seien sie zu einem Bus geführt worden, mit dem sie zum Anhaltezentrum Vordernberg gebracht worden seien. Dort seien sie gegen 23.00 Uhr (des 30. September 2015) angekommen. 3 Im weiteren werden in den Maßnahmenbeschwerden die Umstände der Anhaltungen (etwa zu den Möglichkeiten der Nahrungsaufnahme, zu der an den Vater der Revisionswerberin ergangenen Anweisung, sich in den Männertrakt zu begeben, zur räumlichen Situation im Anhaltezentrum Vordernberg) beschrieben. Soweit es die im September 2012 geborene Revisionswerberin betrifft, wurde ausgeführt, dass während der Anhaltung die besonderen Bedürfnisse von unmündigen Minderjährigen nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe weder Spielzeug noch eine kinderspezifische Betreuung erhalten. Sämtlichen Familienmitgliedern sei nicht gestattet worden, ihre eigene Kleidung, die sich in den in Verwahrung genommenen Gepäckstücken befunden hätten, zu tragen. Erst am 2. Oktober 2015 hätten sie "(fremde) Wechselkleidung" erhalten. 4 Die gesamte Situation der Anhaltung sei eine große Belastung gewesen. Die Revisionswerberin und ihre in den Jahren 2008 und 2006 geborenen Geschwister hätten nicht nachvollziehen können, weshalb sie und ihre Eltern eingesperrt worden seien. Der Vater der Revisionswerberin habe mehrfach nach dem Grund der Anhaltung gefragt und um Freilassung ersucht. Er habe aber keine Informationen erhalten.

5 Die Anhaltung sei um 17.00 Uhr des 5. Oktober 2015 beendet worden. Die Familienmitglieder seien aufgefordert worden, sich nach Wien zu begeben. Nachdem sie mehrfach auf ihre finanzielle Situation hingewiesen gehabt hätten, seien sie gemeinsam mit drei anderen Familien mit einem "Sammelbus" nach Wien zum "Verteilerquartier Mitte" gebracht worden, wo sie um 22.00 Uhr des 5. Oktober 2015 angekommen seien. Dort sei aber "kein Bett mehr frei" gewesen, weshalb sie der Busfahrer zum Hauptbahnhof gebracht habe. Dort seien sie von "privaten Unterstützerinnen versorgt und untergebracht" worden.

6 Nach diversen Rechtsausführungen stellte die Revisionswerberin (sowie ihre Eltern und ihre Geschwister) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass ihre Festnahme nach Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in rechtswidriger "bzw. unionsrechtswidriger" Weise erfolgt sei, ihre Anhaltung nach Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in rechtswidriger Weise erfolgt sei und sie durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. 7 Mit dem in Revision gezogenen und ohne Durchführung einer Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 24. April 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gestützt auf Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Artikel eins, Absatz 3, zweiter Satz Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG teilweise statt, indem es die Anhaltung der Revisionswerberin in der Zeit vom 2. Oktober 2015,

17.30 Uhr, bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, für rechtswidrig erklärte (Spruchpunkt 6.) A) römisch eins.). Soweit sich die Beschwerde gegen die am 30. September 2015 erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung vom 30. September 2015, 17.30 Uhr, bis 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, "bzw. die Umstände der Anhaltung" richtete, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 6.) A) römisch zwei.). Weiters wurde der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 6.) A) römisch drei.) sowie ihre Anträge auf Ersatz der Eingabengebühr und auf Beigebung eines "unentgeltlichen Verfahrenshelfers (Rechtsanwalt)" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte 6.) A) römisch vier. und 6.) A) römisch fünf.). Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Hinsichtlich der Eltern und der Geschwister der Revisionswerberin traf es (unter den - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Punkten 1.) bis 5.)) idente Aussprüche.

8 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - unter der Überschrift "1. Feststellungen (Sachverhalt)" - davon aus, dass die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister staatenlos seien. Sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Festnahme, abgesehen von der "temporären Aufenthaltsberechtigung" durch den Antrag auf internationalen Schutz, über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Sie hätten am 30. September 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1080 Wien, Hernalser Gürtel, Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Da aus "Ressourcengründen die ersten Maßnahmen gemäß Paragraph 42, BFA-VG (erkennungsdienstliche Behandlung, Erstbefragung, etc.) nicht vor Ort" hätten erfolgen können, hätten diese in der Betreuungsstelle Ost stattgefunden. Dort seien sämtliche Familienmitglieder um 17.30 Uhr des 30. September 2015 von einem Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen worden. Sie hätten sich bis 5. Oktober 2015, 17.00 Uhr, in "Verwaltungsverwahrungshaft" befunden. Das Vorbringen zu den Modalitäten der Anhaltung sei glaubwürdig und werde den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne jedoch "nicht festgestellt" werden, dass hierbei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK stattgefunden habe.

9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich allerdings teilweise andere Ausführungen zu den tatsächlichen Geschehnissen, indem das Bundesverwaltungsgericht festhielt, sämtliche Familienmitglieder hätten - "(w)ie das Ermittlungsverfahren ergeben" habe - bereits am 19. September 2015 in der Wiener Stadthalle Anträge auf internationalen Schutz gestellt gehabt. Sie hätten diese Antragstellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (offenkundig gemeint: am 30. September 2015) wiederholt. 10 Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin, ihre Eltern und ihre Geschwister seien zum Zeitpunkt ihrer Festnahme nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Ihre Festnahme sei nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt. Dies ergebe sich aus den Einträgen in den die Eltern betreffenden Anhalteprotokollen.

11 Die weitere Anhaltung sei auf der Grundlage des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG erfolgt. Nach Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG sei in einem solchen Fall die Anhaltung höchstens für die Dauer von 48 Stunden zulässig. Eine längere Anhaltung hätte der Verhängung der Schubhaft bedurft. Die Anhaltung sämtlicher Familienmitglieder sei daher, soweit sie 48 Stunden überstiegen habe, jeweils für rechtswidrig zu erklären.

12 Weiters legte das Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb die Umstände der Anhaltung nicht dazu geführt hätten, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK stattgefunden habe.

13 Da die von der Revisionswerberin und ihren Familienangehörigen erhobenen Beschwerden - so das Bundesverwaltungsgericht zu seiner Kostenentscheidung - nur zum Teil erfolgreich gewesen seien und Paragraph 35, VwGVG ein teilweises Obsiegen nicht kenne, gebühre keiner Verfahrenspartei ein Kostenersatz.

14 Von der Durchführung einer Verhandlung habe nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden können, weil "Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente" nicht vorgelegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, eine Verhandlung anzuberaumen, "um nachweislich - und insbesondere wissentlich gemachte - tatsachenwidrige oder unvollständige Abgaben zu vervollständigen oder zu überprüfen". Insoweit werde auf die nach der Rechtsprechung bestehende Mitwirkungspflicht der Parteien hingewiesen.

15 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit der Verneinung der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen. 16 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2227/2018-17, ablehnte. Über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 2227/2018-19, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

17 Die in der Folge eingebrachte Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen jene Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde und der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen wurden. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, von dem in der Folge das Vorverfahren eingeleitet wurde. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

20 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass der Zweck einer Festnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG darin bestehe, dass die Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesichert werde. Die Revisionswerberin habe sich aber schon vor ihrer Festnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingefunden.

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sehe vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Antragstellung eine Anordnung zu treffen habe, ob eine Vorführung notwendig sei oder unterbleiben könne. Eine solche Anordnung habe es im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zur Frage, ob eine Festnahme auch ohne Anordnung auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt werden könne, gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt und damit diese Frage im Ergebnis auch unrichtig gelöst. Weiters existiere auch keine Rechtsprechung zur Frage, ob Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überhaupt eigenmächtig ein Kleinkind festnehmen dürften. Es sei zudem schon in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die mehrere Tage dauernde Trennung vom Vater und die nicht kindgerechte Ausstattung der Hafträume mit der Verpflichtung zur Wahrung des Kindeswohles nicht vereinbar sei.

21 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

22 Im Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung der Revisionswerberin standen das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Kraft.

23 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG (jeweils in der genannten Fassung) lauten:

AsylG 2005:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

...

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. ...

...

Faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12, (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

  1. Absatz 2,...
  2. Absatz 3,Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.

    Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a, ...

...

Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,...

...

Allgemeines Asylverfahren

Verfahrensablauf

Paragraph 17, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 3,...
  3. Absatz 4,Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
  4. Absatz 5,...
  5. Absatz 6,In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen.
  6. Absatz 7,...

..."

BFA-VG:

"Festnahme

Paragraph 40, (1) ...

  1. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

  1. Ziffer 8
    Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. Ziffer 3
    gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
                     4.       gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Ziffer 8
    Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  4. Ziffer 5
    auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
  1. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins, und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  2. Absatz 4,Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2, und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 5,...

...

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 42, (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Absatz 2,Nach Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Absatz eins,) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (Paragraph 38,), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.

    Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

    Paragraph 43, (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn

1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder

2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.

..."

24 Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit legt (auszugsweise) fest:

"Artikel 1

  1. Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
  2. Absatz 2,Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
  4. Absatz 4,Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

    Artikel 2

  5. Absatz eins,Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. ...

...

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

  1. Absatz 2,...

...

Artikel 8

...

  1. Absatz 3,Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, bleibt unberührt.

..."

25 Artikel 5, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht

vor (auszugsweise und samt Überschrift):

"Artikel 5

Recht auf Freiheit und Sicherheit

  1. Absatz eins,Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) ...

...

  1. Litera d
    wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
  2. Litera e
    ...
  3. Litera f
    wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
  1. Absatz 2,...

..."

26 Artikel 3 und Artikel 11, Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), im Weiteren: Aufnahmerichtlinie, lauten auszugsweise:

"Artikel 3

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
  2. Absatz 2,...

...

Artikel 11

Inhaftnahme von schutzbedürftigen Personen und von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

  1. Absatz eins,...
  2. Absatz 2,Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen.

    Das Wohl des Minderjährigen nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten.

    In Haft befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten.

  3. Absatz 3,...

..."

27 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis unterschiedliche miteinander in Widerspruch stehende Ausführungen getätigt, zu welcher Zeit die Revisionswerberin und ihre Familienangehörigen die Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. Dazu gibt es auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einander widersprechendes Vorbringen der Revisionswerberin und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Zusammenhang fehlen auch weitergehende Feststellungen, die es ermöglicht hätten, eine umfassende rechtliche Beleuchtung der im gegenständlichen Fall geschehenen Vorgänge vorzunehmen. 28 Der Verwaltungsgerichtshof erachtet aber jene vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revisionswerberin nicht bestritten werden und soweit sie sich nicht als widersprüchlich darstellen, als ausreichend, um auf deren Basis aufgrund der vorliegenden Revision - wenngleich nicht, wie von ihr angeregt, in Form einer Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG, weil, wie im Folgenden zu zeigen ist, das allfällige Fehlen von Feststellungen auf eine Verkennung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist - hinreichende Aussagen zur entscheidungsmaßgeblichen Rechtsfrage betreffend die in Beschwerde gezogene Maßnahme tätigen zu können. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch, dass die Revision nicht von der Lösung aller Rechtsfragen, die in ihr aufgeworfen werden, im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Soweit Rechtsfragen im Weiteren nicht (mehr) angesprochen werden, konnte die Lösung dieser Fragen sohin fallbezogen dahingestellt bleiben. 29 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in den vorgelegten Akten lediglich die die Eltern der Revisionswerberin betreffenden Anhalteprotokolle finden. Allerdings wird der vom Bundesverwaltungsgericht aus den dort vorhandenen Eintragungen gefolgerte Schluss, es seien am 30. September 2015 alle Familienmitglieder festgenommen worden, und sohin dessen Einschätzung, auch die Revisionswerberin sei der Festnahme und Anhaltung unterworfen worden, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen.

30 Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung gestützt wurde, ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Von der Festnahme ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz BFA-VG ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist im Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG bis zu 48 Stunden zulässig (Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG).

31 Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung richtet sich die Ermächtigung zur Festnahme an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dass es, wie die Revision aber ohnedies nur unsubstantiiert in den Raum stellt, für die Vornahme einer auf

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG gestützten Festnahme zusätzlich eines separat davor erteilten Auftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG nicht auf die Existenz einer Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG ab. 32 Unzweifelhaft waren die Revisionswerberin und ihre Familienangehörigen im Zeitpunkt der Festnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an einer Stelle seiner Entscheidung von einer zufolge des Antrages auf internationalen Schutz "temporären Aufenthaltsberechtigung" spricht, so ist dennoch evident, dass es sich dabei auf das Bestehen eines ("bloßen") faktischen Abschiebeschutzes im Sinn des Paragraph 12, AsylG 2005 bezogen hat. Dass die Revisionswerberin zu dieser Zeit in Österreich über ein Recht zum Aufenthalt verfügt hätte, wurde von ihr auch zu keiner Zeit behauptet.

33 Anhand der Feststellungen ist nicht abschließend beurteilbar, ob die Revisionswerberin und ihre Familienangehörigen zu dieser Zeit als Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, oder (bereits) als Asylwerber anzusehen waren (ihre Anträge also auch schon im Sinn des AsylG 2005 und BFA-VG als eingebracht galten). Da sich Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG aber sowohl auf Asylwerber als auch auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bezieht, wurden die Revisionswerberin und ihre Angehörigen jedenfalls von dieser Bestimmung erfasst. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis das Vorliegen dieser Voraussetzung zutreffend bejaht. 34 Das Bundesverwaltungsgericht ging schließlich - allerdings ohne nähere Begründung - davon aus, dass die Festnahme der Revisionswerberin auch zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG erfolgt sei.

35 Die hier maßgeblichen Bestimmungen (die - wie aus den oben wiedergegebenen ersichtlich ist - zum Teil ausdrücklich auf die Inhaftnahme Minderjähriger abstellen) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann.

36 Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden vergleiche , Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 253, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). 37 Die Revisionswerberin verweist zu Recht darauf, dass sie mit ihrer Familie - auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - aus eigenem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgesucht hat, damit dort die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte nach der Antragstellung auf internationalen Schutz gesetzt würden. Dass dies seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aus Kapazitätsgründen nicht sogleich möglich war und daher die weiteren Verfahrensschritte nicht bei der Regionaldirektion Wien dieser Behörde, sondern bei einer anderen Dienststelle erfolgen sollten, rechtfertigte aber nicht ohne Weiteres die Annahme, die nach Verbringung zu dieser anderen Dienststelle erfolgte Festnahme der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen, die allen Anordnungen - sowohl jener des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als auch jener der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - betreffend ihre Mitwirkung an den noch vor ihrer Festnahme erfolgten Verfahrensschritten und Maßnahmen Folge geleistet hatten, werde im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienen. Dass gilt umso mehr für die im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung erst dreijährige Revisionswerberin. War es doch schon im Zeitpunkt der Festnahme evident, dass hinsichtlich ihrer Person die als Verfahrenspartei erforderlichen Verfahrensschritte mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen sein werden vergleiche , auch Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG, wonach in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt ist; dass hier der Fall eines Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden könnten, gegeben wäre und infolge dessen besondere Verfahrensregelungen zur Anwendung gelangen würden, stand hingegen nie zur Debatte; weiters schied eine erkennungsdienstliche Behandlung der Revisionswerberin zufolge �� 42 Absatz eins und Paragraph 24, BFA-VG schon aufgrund ihres Alters aus). Es ist sohin nicht ohne weiteres zu sehen, dass zu dieser Zeit mit gutem Grund hätte angenommen werden können, es werde überhaupt die Vorführung der (dreijährigen) Revisionswerberin vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Betracht zu ziehen sein. 38 Dann aber fehlte es schon an der Erfüllung dieses für die Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung notwendigen Tatbestandselementes, sodass sich diese Maßnahmen schon deswegen als rechtswidrig darstellen.

39 Nähere Feststellungen dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht getätigt. Dass es Umstände gegeben hätte, die eine andere Beurteilung erfordern oder zumindest nahelegen würden, ist den bisherigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Parteien des Revisionsverfahrens nicht entgegengetreten sind, nicht zu entnehmen. Solche hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend gemacht. Dass die Festnahme und die Anhaltung nicht dem (zeitnahen) Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienen konnte, wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass den Feststellungen zufolge die Revisionswerberin und ihre Familie, obgleich sich diese im Zeitpunkt ihrer Festnahme in der Betreuungsstelle Ost und somit an derselben Örtlichkeit befunden hatten, an der auch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl seinen Sitz hat, unmittelbar nach ihrer Festnahme in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sogleich oder zumindest zeitnah nach der Festnahme die nach Paragraph 42, BFA-VG vorgesehenen Schritte gesetzt hätten und sodann mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt getreten wären, damit diese Behörde über die nach Paragraph 43, BFA-VG vorzunehmende Anordnung betreffend die weitere Vorgangsweise entscheiden hätte können. Nach Ausweis des vorgelegten die Revisionswerberin betreffenden Asylaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist ausgehend vom auf dem Antrag - es handelt sich dabei um eine Kopie der von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Mautern i. d. Stmk. mit ihrer Mutter (erst) am 3. Oktober 2015 aufgenommenen Niederschrift über die nach dem AsylG 2005 nach der Antragstellung vorgesehene Erstbefragung, in der (u.a.) festgehalten wurde, dass die Mutter auch für die Revisionswerberin bereits am 30. September 2015,

17.30 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte - angebrachten Eingangstempel als Datum des Eingangs dieses Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der 9. November 2015 verzeichnet.

40 Demnach gibt es - am Boden der bisherigen Feststellungen - keinen Hinweis dafür, dass mit gutem Grund - weder im Zeitpunkt der Festnahme noch danach - hätte angenommen werden können, die Festnahme und die Anhaltung der Revisionswerberin und ihrer Familienangehörigen könnte dem Zweck der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dienen. Kann aber diese nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG notwendige Voraussetzung, um überhaupt eine Festnahme vornehmen zu dürfen, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht beschäftigt hat, nicht als erfüllt angesehen werden, hat dies die Rechtswidrigkeit der Festnahme und der anschließenden Anhaltung zur Folge vergleiche , im Übrigen betreffend die sich darüber hinaus stellenden Fragen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Festnahme zur Ermächtigung des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, demzufolge die Festnahme gleichfalls dem "Zweck der Vorführung vor das Bundesamt" dient, VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0063, worin der Verwaltungsgerichtshof betont hat, dass vom die Maßnahme setzenden Organ immer auch gegenüber der Festnahme und Anhaltung weniger eingreifende Maßnahmen zu prüfen sind; vergleiche , zudem in Bezug auf - wie die Revisionswerberin - den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie unterfallende Fremde Artikel 11, Absatz 2, dieser Richtlinie, wonach Minderjährige nur im äußersten Fall und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, in Haft genommen werden dürfen).

41 Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt vergleiche , VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0055). 42 Nach dem oben Gesagten können sich am Boden der bisherigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung nicht als dem Gesetz entsprechend darstellen. Das führt dazu, dass die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen vergleiche , etwa VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040, mwN).

43 Auf die Frage der in der Revision angesprochenen Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese von der Revisionswerberin evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf die Revisionswerberin auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Vielmehr war das diesbezügliche Vorbringen darauf gerichtet, darzulegen, dass sich die weitere Anhaltung auch wegen der räumlichen Situation jener Örtlichkeit, in der der Vollzug der Anhaltung bis zur Enthaftung erfolgte, als nicht dem Alter entsprechend und somit unverhältnismäßig (nach Ansicht der Revisionswerberin sogar gegen Artikel 3, EMRK verstoßend) dargestellt habe. Aus den (bisherigen) Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts, was im Licht der dargestellten Judikatur zu einer anderen Beurteilung zu führen hätte. Auch die Ausführungen in der Revision bekräftigen diese Einschätzung, weil in dieser (unter anderem auch) begehrt wird, die bekämpften Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses mögen (nur) dahin abgeändert werden, dass der Beschwerde stattgegeben und die am 30. September 2015 erfolgte Festnahme sowie die daraufhin bis zum 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, erfolge Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden solle.

44 Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den dennoch darüber gefällten Ausspruch mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet hat. 45 Vor diesem Hintergrund musste hier auch nicht mehr geklärt werden, ob die während der Anhaltung gegebenen Umstände im Fall eigenständiger Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion zuzurechnen gewesen wären (ungeachtet der aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG jedenfalls bestehenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; vergleiche , dazu VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Ebenso konnte hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei den in der Maßnahmenbeschwerde angesprochenen Vorgängen und Gegebenheiten, die sich in Bezug auf die Anhaltung im Anhaltezentrum Vordernberg (evidentermaßen) auf Vorschriften der Anhalteordnung (AnhO) gegründet haben, überhaupt als konkret erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufen und derart einer Anfechtung mittels Maßnahmenbeschwerde zugänglich wären vergleiche , allerdings dazu, dass Paragraph 23, Absatz 3, AnhO neben der sog. "Kommandantenbeschwerde" des Paragraph 23, Absatz eins, AnhO ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt lässt, daher eine ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nicht in Betracht kommt und sohin zur Geltendmachung von Verstößen gegen die AnhO auch die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht schlechthin ausgeschlossen ist, VwGH 16.5.2013, 2011/21/0185).

46 Vor dem Hintergrund des oben Gesagten zur Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung verliert der Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzuerkennung von Kostenersatz, den dieses damit begründet hat, dass die Revisionswerberin nicht vollständig obsiegt habe, seine Grundlage. 47 Die angefochtenen Aussprüche des bekämpften Erkenntnisses sind daher, soweit sie die Festnahme, die Anhaltung und die Kostenentscheidung betreffen, mit (zum Teil prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb sie aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren. Der Ausspruch betreffend die Modalitäten der Anhaltung hatte nach dem Gesagten der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG zu verfallen. 48 Die Entscheidung über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L00

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2019140290_20190917L00