Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/14/0290
Die hier maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (Paragraphen 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Artikel eins und 2 PersFrSchG 1988, Artikel 5, MRK, Artikel 3 und Artikel 11, der Richtlinie 2013/33/EU), die zum Teil ausdrücklich auf die Inhaftnahme Minderjähriger abstellen, schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L02