Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/06/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0148

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0149 Ra 2019/06/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0179 B 4. Februar 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach Paragraph 17, UVG-G2000 - Auch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060148.L01

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019060148_20191022L01

Rechtssatz für Ra 2019/06/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0148

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z7
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs11
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0149 Ra 2019/06/0150

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 200 - Unter den für die antragstellende Partei im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Absatz 10, UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen vergleiche VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 erfüllt, und für Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060148.L02

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019060148_20191022L02

Rechtssatz für Ra 2019/06/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0148

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0149
Ra 2019/06/0150

Rechtssatz

Mit dem unter dem Titel "Revisionspunkte" geltend gemachten Recht auf Erteilung der Genehmigung "nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einer Umweltorganisation bzw. einer Bürgerinitiative durch das UVPG 2000 vergleiche Paragraph 19, Absatz 4 und 10 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060148.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019060148_20220203L01

Entscheidungstext Ra 2019/06/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0148

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs11
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0149 Ra 2019/06/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge

  1. Ziffer eins
    des Naturschutzbundes Vorarlberg in Dornbirn, 2. des römisch fünf und
  2. Ziffer 3
    der Bürgerinitiative "s", alle vertreten durch die Heinzle - Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2019, W193 2114926-1/393E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Land Vorarlberg,
                     2.       Stadt Feldkirch und 3. V GmbH, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien bekämpfen mit ihren Revisionen die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels F., der S.straße sowie einer 110 kV-Erdkabelleitung an die mitbeteiligten Parteien nach dem UVP-G 2000. 2 Der mit den Revisionen jeweils verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird inhaltsgleich im Wesentlichen damit begründet, die Fragen, ob den revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf die Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC eine ausreichende Beteiligung zugekommen sei, und ob der Stadttunnel als ein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr angesehen werde und deshalb einem UVP-Verfahren nach der Richtlinie 2011/92/EU (zu unterziehen sei und) "bei der Entscheidung nach Artikel 9, die erweiterten Genehmigungsvoraussetzungen von Artikel 11, Absatz 2, Litera a,) bis d) VP Alpenkonvention anzuwenden sind", seien unionsrechtliche Rechtsfragen. Da im Gegenstand Gemeinschaftsrecht anwendbar sei, sei der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zwar unabhängig davon, ob zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

3 Ungeachtet dessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Revisionsfällen aber auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es wäre mit deren Ablehnung bzw. mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien verbunden. Durch das geplante Projekt seien erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung möglich. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Verfahren vorgebracht, dass ein reguläres anstatt ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre und dass sämtliche Gutachten, mit welchen die zusätzlichen Luft- und Lärmbelastungen für die Bevölkerung in den betroffenen Gebiete beurteilt worden seien, auf einem nicht nachvollziehbaren Verkehrsmodell beruhten und sie hätten die Herausgabe der dem Verkehrsmodell zugrunde liegenden Ausgangsdaten beantragt. Werde der Stadttunnel gebaut, entstünden unwiederbringliche Schäden für die Umwelt, insbesondere bei Unrichtigkeit des Verkehrsmodells.

4 Zwingende öffentliche Interessen, weshalb der Stadttunnel umgehend gebaut werden sollte, bestünden nicht, zumal der Stadtverkehr auch bislang ohne einen Tunnel hätte bewältigt werden können.

5 In ihrer zum Aufschiebungsantrag der revisionswerbenden Parteien erstatteten Stellungnahme bringt die belangte Behörde zunächst vor, dass es sich bei der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein hochrangiges Straßenprojekt für die inneralpinen Verkehr handle, um keine Frage der Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechtes oder der Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen Norm handle, sondern schlichtweg um eine Rechtsfrage, die gestützt auf die Ermittlungsergebnisse zu beurteilen gewesen sei. Darüber hinaus seien die revisionswerbenden Parteien im Verfahren vollumfänglich beteiligt gewesen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich auch nicht, wie von den revisionswerbenden Parteien angenommen, dass eine Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 30, VwGG nicht immer erforderlich sei.

6 Weiters führt die belangte Behörde aus, die revisionswerbenden Parteien hätten keinen Nachweis für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles erbracht, zumal sie hierzu zum einen lediglich auf die Einwände in der Revision verwiesen hätten, zum anderen sei unerwähnt geblieben, dass für das beantragte Vorhaben eine Bauzeit von rund zehn Jahren veranschlagt sei, weshalb die negativen Auswirkungen der Bauphase nicht gesamthaft binnen kurzer Zeit schlagend würden. 7 Demgegenüber bestünden aus Sicht der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen an der Konsumation der erteilten Genehmigung. Mit dem beantragten Vorhaben werde eine verkehrliche Entlastung der Altstadt und der Siedlungsgebiete vom Durchgangsverkehr, die Senkung der verkehrsbedingten Belastungen (Luftschadstoffe und Lärm) und die damit verbundene Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität der anrainenden Bevölkerung verfolgt. Dass sich mit dem beantragten Vorhaben eine verkehrliche Entlastung und damit eine Reduktion der Schadstoffkonzentrationen der betroffenen Innenstadtbereiche sowie eine Entlastungswirkung hinsichtlich Lärm erzielen lasse, werde durch die jeweiligen Gutachten der Sachverständigen bestätigt.

8 Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

9 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht ist entgegenzuhalten, dass auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur zu prüfen ist, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche , VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). 10 Auch wenn man mit den revisionswerbenden Parteien davon ausginge, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse, ist damit für ihren Aufschiebungsantrag nichts gewonnen:

11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben vergleiche , etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2019/05/0016, mwN).

12 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. Unter den für die antragstellende Partei im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation (erstrevisionswerbende Partei) ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Absatz 10, UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen vergleiche , auch dazu VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 erfüllt (zweitrevisionswerbende Partei), und für Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 (drittrevisionswerbende Partei).

13 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche , VwGH 25.3.2015, Ra 2014/05/0054, mwN). 14 Fallbezogen haben die revisionswerbenden Parteien mit ihrer pauschalen Behauptung, dass durch das geplante Projekt "erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt" und "schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung" möglich seien, nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche "unverhältnismäßigen Nachteile" das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. So haben sie insbesondere nicht vorgebracht, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und inwiefern die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses allenfalls nicht wieder beseitigt werden könnten.

15 Die revisionswerbenden Parteien haben somit mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber konkrete Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigenden Ausmaß drohten. 16 Dem Antrag musste daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, sodass sich die Beurteilung der Frage, ob dem Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, erübrigt.

Wien, am 22. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060148.L00

Im RIS seit

29.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019060148_20191022L00

Entscheidungstext Ra 2019/06/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0148

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0149
Ra 2019/06/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen 1. des Naturschutzbundes römisch fünf in D, 2. des Verkehrs-Clubs F in römisch fünf und 3. der Bürgerinitiative „s“ in F, alle vertreten durch die Heinzle - Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2019, W193 2114926-1/393E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Land Vorarlberg, 2. Stadt Feldkirch und 3. V GmbH in B, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem auf Grund der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2015, mit welchem die Genehmigung für die Errichtung eines Stadttunnels, einer Straße und einer 110 kV-Erdkabelleitung erteilt worden war, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Nebenbestimmungen abgeändert; im Übrigen wurden die Beschwerden als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen und näher bezeichnete Projektunterlagen zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, in welchen die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ inhaltsgleich ausführen, sie seien durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere in ihrem Recht, „dass die Genehmigung, insbesondere gem. Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4, 5, 6 in Verbindung mit , Paragraph 24 f, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, des UVP-G“ für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werde, verletzt. Weiters seien sie in ihrem sich aus näher genannten Bestimmungen ergebenden Recht verletzt, „als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen sowie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle zu haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, insbesondere in ihrem Recht auf Einsicht in die wesentlichen Ausgangsdaten des Verkehrsmodelles sowie in ihrem Recht, die Alternativenprüfung zum verfahrensgegenständlichen Straßenprojekt sowie die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens, überprüfen zu lassen“. Zudem seien die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf gesetzmäßige Anwendung des AVG und VwGVG“ verletzt.
3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Mit dem in den vorliegenden Revisionen unter dem Titel „V. Revisionspunkte“ geltend gemachten Recht auf Erteilung der Genehmigung „nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einer Umweltorganisation bzw. einer Bürgerinitiative durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vergleiche , Paragraph 19, Absatz 4, und 10 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 und 0324, mwN).
7
Mit dem behaupteten Recht auf „Einsicht in die wesentlichen Ausgangsdaten des Verkehrsmodelles“, wird lediglich eine Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet und damit ein Revisionsgrund, aber kein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt. Zudem wurde den revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Parteistellung nicht abgesprochen, weshalb eine Verletzung in dem von ihnen geltend gemachten Recht auf „Zugang zu einem Überprüfungsverfahren“ nicht in Betracht kommt. Die von den revisionswerbenden Parteien genannten Entscheidungen betreffend die Alternativenprüfung und die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens, sind nicht Gegenstand des hier angefochtenen Erkenntnisses, weshalb sie durch Letzteres nicht in ihrem Recht auf Überprüfung dieser Entscheidungen verletzt sein können.
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Schließlich wird auch mit dem in den vorliegenden Revisionen angeführten Recht auf „gesetzmäßige Anwendung des AVG und VwGVG“ kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt vergleiche , VwGH 15.10.2021, Ra 2021/06/0167, mwN).

Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 3. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060148.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWT_2019060148_20220203L00