1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Kasachstan. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien.
2 Die revisionswerbenden Parteien stellten erstmals am 9. Juni 2015 bzw. (hinsichtlich der Viertrevisionswerberin) am 14. Jänner 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, die Erstrevisionswerberin habe bei ihrer Tätigkeit als Zollbeamtin einen Korruptionsfall aufgedeckt. Der Leiter ihrer Dienststelle, der selbst in die Korruption verwickelt gewesen sei, sei jedoch ein guter Bekannter des Leiters des kasachischen nationalen Sicherheitsdienstes. Es sei daher in Reaktion auf die Aufdeckung der Korruption ein Strafverfahren gegen die Erstrevisionswerberin selbst eingeleitet worden. Im Zuge des nunmehr geführten Strafverfahrens werde die Erstrevisionswerberin in Kasachstan gesucht, wobei sie auch bereits eine - im Verfahren vorgelegte - Ladung zur Einvernahme erhalten habe. Die weiteren revisionswerbenden Parteien brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der revisionswerbenden Parteien mit Bescheiden vom 17. Juni 2016 zur Gänze ab und erließ Rückkehrentscheidungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. September 2017 als unbegründet ab. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien erachtete das BVwG mit näherer Begründung nicht als glaubhaft.
4 Am 2. Jänner 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien Folgeanträge auf internationalen Schutz. Sie wiederholten die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren und brachten vor, die Erstrevisionswerberin habe in dem gegen sie in Kasachstan geführten Strafverfahren eine weitere - in der Folge im Verfahren vorgelegte - Ladung zu einer Einvernahme für den 27. Oktober 2017 erhalten.
5 Mit Bescheiden vom 27. Februar 2018 wies das BFA - nach Zulassung der Verfahren - die Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Kasachstan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 5 Mit Bescheiden vom 27. Februar 2018 wies das BFA - nach Zulassung der Verfahren - die Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Kasachstan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es das BVwG unterlassen habe, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstandene und nunmehr vorgelegte Beweismittel - nämlich eine Ladung der Erstrevisionswerberin zu einer Einvernahme - "hinsichtlich ihrer neuen Sachverhaltselemente objektiv und durch fachmännische Begutachtung überprüfen zu lassen".
11 Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN). 11 Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
12 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es dem folgend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). 12 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es dem folgend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018).
13 Das BVwG legte der Bestätigung der Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien einzelfallbezogen vertretbar zu Grunde, dass von den revisionswerbenden Parteien keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dargelegt worden sei. Dem vermag auch die Revision nicht entgegen zu treten. Davon ausgehend bedurfte es aber keiner Auseinandersetzung mit dem zum Nachweis des Vorbringens vorgelegten Beweismittel (vgl. zur Abgrenzung eines neuen Antrages von einem hier unstrittig nicht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256). 13 Das BVwG legte der Bestätigung der Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien einzelfallbezogen vertretbar zu Grunde, dass von den revisionswerbenden Parteien keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dargelegt worden sei. Dem vermag auch die Revision nicht entgegen zu treten. Davon ausgehend bedurfte es aber keiner Auseinandersetzung mit dem zum Nachweis des Vorbringens vorgelegten Beweismittel vergleiche , zur Abgrenzung eines neuen Antrages von einem hier unstrittig nicht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018