Verwaltungsgerichtshof
02.08.2018
Ra 2018/19/0294
GRS wie Ra 2014/19/0018 B 24. Juni 2014 RS 1
(hier: nur der erste Satz)
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/19/0295
Ra 2018/19/0298
Ra 2018/19/0297
Ra 2018/19/0296
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190294.L02