Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0018 B 24. Juni 2014 RS 1

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/19/0295

Ra 2018/19/0298

Ra 2018/19/0297

Ra 2018/19/0296

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190294.L02