Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0491

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0491

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0492

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180491.L01

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180491_20190214L01

Entscheidungstext Ra 2018/18/0491

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0491

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
FPG 2005 §26
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/18/0492

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der Österreichischen Botschaft Damaskus, den gegen die Erkenntnisse vom 31. Juli 2018, Zlen. W101 2184783-1/6E, W101 2184785-1/6E, W101 2184786-1/6E, W101 2184787-1/5E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. LA, 2. RH, 3. RA, 4. SA, 5. TA, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 6. Oktober 2017, mit dem die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, statt und hob den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG auf. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Botschaft sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitbeteiligten keine Familienangehörigen der asylberechtigten Bezugsperson in Österreich seien. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen und den Mitbeteiligten die entsprechenden Visa auszustellen.
3
Dagegen erhob die Österreichische Botschaft Damaskus Amtsrevisionen, in denen sie im Wesentlichen geltend macht, durch die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei es der Österreichischen Botschaft nun - entgegen dem Auftrag des BVwG - verwehrt, eine neuerliche Entscheidung über die Visa, die bescheidmäßig zu erfolgen habe, zu treffen. Diese unvertretbare Verfahrenssituation begründe eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
4
Über diese Revisionen wurde mit hg. Verfügung vom 22. Oktober 2018 das Vorverfahren eingeleitet.
5
Mit den nun vorliegenden Anträgen vom 17. Dezember 2018 begehrt die Österreichische Botschaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Amtsrevisionen und führt dazu im Wesentlichen aus, die Behörde sei aufgrund der bekämpften Erkenntnisse verpflichtet, Visa auszustellen. Würde sie dem entsprechen, fiele ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weg. Darin liege eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Bei einer Amtsrevision ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt vergleiche , etwa jüngst VwGH 25.10.2018, Ra 2018/10/0145, mwN).
8
Die Österreichische Botschaft Damaskus begründet ihre Amtsrevision im Wesentlichen damit, die angefochtenen Erkenntnisse stünden mit sich selbst im Widerspruch, in dem einerseits der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos behoben werde (womit eine neuerliche Entscheidung der Österreichischen Botschaft nicht mehr in Betracht komme) und andererseits der Österreichischen Botschaft in der Begründung der Entscheidung aufgetragen werde, einen neuen Bescheid zu erlassen.
9
Schon ausgehend von diesem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, worin der von der Österreichischen Botschaft nunmehr behauptete unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, wäre danach doch eine unklare Verfahrenssituation gegeben, die einer Erlassung eines Ersatzbescheides (vorerst) entgegenstünde.
10
Selbst wenn das Vorbringen im nunmehr gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber dahingehend zu verstehen wäre, dass die Österreichische Botschaft sich aufgrund der angefochtenen Erkenntnisse verpflichtet sieht, den Mitbeteiligten (unverzüglich) Visa auszustellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, worin in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidungen zu sehen wäre, ist doch nicht (mehr) strittig, dass die Mitbeteiligten Familienangehörige der in Österreich befindlichen Bezugsperson sind und daher Anspruch auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 haben.
11
Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180491.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2018180491_20181220L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0491

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0491

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0492

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen der Österreichischen Botschaft Damaskus, Farabi Street 1, Bld. Mohamed Naim Al-Deker-Mezzeh, East Villas Damaskus, 5634 Damaskus, Syrien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018, Zlen. W101 2184789-1/12E, W101 2184783-1/6E, W101 2184785-1/6E, W101 2184786-1/6E, W101 2184787-1/5E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Damaskus; mitbeteiligte Parteien: 1. R H, 2. L A, 3. R A, 4. S A, 5. T A, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligten, vier minderjährige Kinder und ihre Mutter, alle Staatsangehörige Syriens, stellten am 19. April 2017 persönlich bei der revisionswerbenden Botschaft Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend führten sie aus, der Ehemann beziehungsweise Vater der Mitbeteiligten habe in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

2 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 wies die revisionswerbende Botschaft die Anträge der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG auf. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4 Begründend hielt es fest, die revisionswerbende Botschaft sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitbeteiligten keine Familienangehörigen der Bezugsperson in Österreich seien. Die Bescheide seien daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde sei jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und den Mitbeteiligten die entsprechenden Visa auszustellen.

5 Dagegen erhob die revisionswerbende Botschaft Amtsrevisionen, in denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, durch die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei es ihr nun - entgegen dem Auftrag des Verwaltungsgerichts - verwehrt, eine neuerliche Entscheidung über die Visa, die bescheidmäßig zu erfolgen habe, zu treffen. Diese unvertretbare Verfahrenssituation begründe eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Mit separaten Schriftsätzen beantragte die revisionswerbende Botschaft die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Amtsrevisionen und hielt in der Begründung unter Hinweis auf den Spruch und unter Zitierung von Passagen aus der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse des BVwG dazu fest, dass diese Entscheidungen des BVwG insofern einem Vollzug zugänglich seien, als sie einen konkreten Handlungsauftrag an die revisionswerbende Botschaft enthielten, demzufolge sie verpflichtet werde, die Visa zu auszustellen.

6 Die Mitbeteiligten beantragten in der von ihnen erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Vorweg ist anzumerken, dass die Feststellungen des BVwG, wonach die Mitbeteiligten Familienangehörige der in Österreich befindlichen Bezugsperson sind und daher Anspruch auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 haben, unbestritten sind. Unstrittig ist ferner, dass das BVwG in seinen Erkenntnissen demzufolge die Verpflichtung der revisionswerbenden Botschaft zur Erteilung der begehrten Visa festgehalten hat.

11 Dessen ungeachtet ortet die revisionswerbende Botschaft ausgehend von den angefochtenen Erkenntnissen Unklarheiten im Sinne eines Widerspruchs der angefochtenen Erkenntnisse mit sich selbst, weil einerseits der verwaltungsbehördliche Bescheid ersatzlos behoben werde, womit eine neuerliche Entscheidung der revisionswerbenden Botschaft nicht mehr in Betracht komme, und andererseits ihr in der Begründung der Entscheidungen aufgetragen werde, einen neuen Bescheid zu erlassen.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/07/0135, mwH). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0293, mwH).

13 Im vorliegenden Fall hat das BVwG - ungeachtet der zitierten Rechtsgrundlagen - die bekämpfte behördliche Entscheidung spruchgemäß in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben und in der Begründung eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass die Mitbeteiligten keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, bzw. Paragraph 35, AsylG 2005 seien und die bescheidmäßige "Verweigerung der Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 nicht hätte erfolgen dürfen". Die Verwaltungsbehörde sei ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Visums nicht nachgekommen und müsse daher ihrer Verpflichtung zur Visaerteilung in der Folge nachkommen. Ausgehend von Spruch und Begründung der angefochtenen Erkenntnisse kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die revisionswerbende Botschaft nunmehr die beantragten Visa auszustellen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Begründung der Erkenntnisse von ersatzloser Behebung die Rede ist. Von einem klaren Handlungsauftrag ist die revisionswerbende Botschaft aber offenbar ohnedies selbst ausgegangen, wie die Ausführungen in ihren Anträgen auf aufschiebende Wirkung der Amtsrevisionen zeigen.

14 Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Botschaft nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision zentral thematisierte abstrakte Rechtsfrage nach der dogmatischen Einordnung der vorliegenden bekämpften Behebung, weil dadurch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, von der die Lösung des vorliegenden Revisionsfalls abhinge.

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2019

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180491.L00

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180491_20190214L00