1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Armeniens und Mitglieder einer Familie. Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber sind die minderjährigen Kinder der miteinander verheirateten erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 30. Dezember 2014 für sich und die Drittrevisionswerberin sowie am 2. März 2016 für den nachgeborenen Viertrevisionswerber jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen mit Bedrohungen und Übergriffen durch die armenische Polizei, welche darauf zurückzuführen seien, dass der Erstrevisionswerber Zeuge eines durch einen stellvertretenden Polizeipräsidenten begangenen Mordes geworden sei.
2 Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2015 (hinsichtlich der erstbis drittrevisionswerbenden Parteien) sowie mit Bescheid vom 27. Juni 2016 (hinsichtlich der viertrevisionswerbenden Partei) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen die genannten Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). 2 Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2015 (hinsichtlich der erstbis drittrevisionswerbenden Parteien) sowie mit Bescheid vom 27. Juni 2016 (hinsichtlich der viertrevisionswerbenden Partei) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen die genannten Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
3 Diese Bescheide wurden durch die revisionswerbenden Parteien mit Beschwerden bekämpft. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und hielten der Beweiswürdigung des BFA im Wesentlichen entgegen, es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, sich mit dem von ihnen geschilderten Mord und den diesbezüglichen "länderüblichen Gebräuchen" näher auseinanderzusetzen, um die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können.
4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden mit Beschluss vom 4. November 2015 (hinsichtlich der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien) sowie mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (hinsichtlich der viertrevisionswerbenden Partei) die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wies es mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. der Bescheide wie folgt zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt." Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden mit Beschluss vom 4. November 2015 (hinsichtlich der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien) sowie mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (hinsichtlich der viertrevisionswerbenden Partei) die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wies es mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. der Bescheide wie folgt zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt - soweit hier entscheidungswesentlich - fest, es schließe sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde an. Weiters habe das Gericht die im Internet erhobenen Ermittlungsergebnisse der Behörde durch eine eigens in Armenien veranlasste Recherche ergänzt. Im Zuge der durch das Gericht beauftragten Ermittlungen sei ein "Vertrauensanwalt" diversen, das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffenden Fragen vor Ort nachgegangen. Der Anfragebeantwortung des "Vertrauensanwaltes" vom 1. April 2016 komme "gewichtige Beweiskraft" zu. Diese könne durch die von den revisionswerbenden Parteien übermittelte Stellungnahme vom 20. April 2016 sowie durch deren "weit ausholende" Stellungnahme vom 26. April 2016, in denen den Ermittlungsergebnissen des "Vertrauensanwaltes" entgegen getreten worden sei, aus näher dargestellten Gründen nicht entkräftet werden. In der Stellungnahme vom 13. September 2017 sei durch die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen lediglich das in den zuvor genannten Stellungnahmen enthaltene Vorbringen wiederholt worden. Im Übrigen seien auch die in der Stellungnahme vom 13. September 2017 vorgetragenen Argumente aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil das Gericht die Beweiswürdigung der Behörde für sich als tragfähig erachte und "Abrundungen" zu den beweiswürdigenden Überlegungen in dem im vorliegenden Verfahren erfolgten Rahmen zulässig seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend macht.
7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargestellten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
9 Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 9 Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
10 Gemäß dem für die hier vorzunehmende Beurteilung allein maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG, auf den sich auch das Verwaltungsgericht berufen hat, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 10 Gemäß dem für die hier vorzunehmende Beurteilung allein maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG, auf den sich auch das Verwaltungsgericht berufen hat, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu beispielsweise VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , dazu beispielsweise VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. 12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
13 Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt es - wie hier - darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/19/0085). Eine solche Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142).
14 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits klargestellt, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte betreffend die Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. z.B. VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, jeweils mwN). Dies gilt auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen. 14 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits klargestellt, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte betreffend die Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann vergleiche , z.B. VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0258, jeweils mwN). Dies gilt auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen.
15 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Einholung einer Stellungnahme eines "Vertrauensanwaltes" und die Veranlassung einer in Armenien durchgeführten Recherche neue Beweismittel beigeschafft und seine Feststellungen betreffend das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien zentral auf die in diesen Beweismitteln enthaltenen Ausführungen gestützt. Sohin wurden sowohl die Feststellungen der Behörde einer Aktualisierung zugeführt als auch die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt. Entgegen den Ausführungen des BVwG kann daher von bloßen "Abrundungen" einer "als tragfähig anzusehenden" Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides fallbezogen nicht gesprochen werden.
16 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der beantragten Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen daher nicht vor. Das angefochtene Erkenntnis war somit aus dem genannten Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 16 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen daher nicht vor. Das angefochtene Erkenntnis war somit aus dem genannten Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. September 2018