Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/18/0011

Ra 2018/18/0013

Ra 2018/18/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des. A, geboren 1982, und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017,

1. L518 2116557-1/33E, 2. L518 2116555-1/17E,  3. L518 2116559- 1/15E und 4. L518 2129794-1/7E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180010.L00