Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/13/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0044

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung (insoweit, als die Einziehung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat) - Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten. Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des (vor dem Verwaltungsgericht) angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130044.L01

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018130044_20180719L01

Entscheidungstext Ra 2018/13/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0044

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2018, Zlen. VGW- 002/086/10473/2017, VGW-002/V/086/10474/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Einziehung der beschlagnahmten Glückspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat.

Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 19. Juli 2018

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130044.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018130044_20180719L00