Verwaltungsgerichtshof
19.07.2018
Ra 2018/13/0044
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2018, Zlen. VGW- 002/086/10473/2017, VGW-002/V/086/10474/2017, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die Einziehung der beschlagnahmten Glückspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat.
Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 19. Juli 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130044.L00