Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0049 B 21. August 2015 RS 1 (hier Nichtstattgebung - Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Haftung für Kapitalertragssteuer)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vergleiche auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130006.L01

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20180530L01

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (Paragraph 90, Absatz eins, BAO; vergleiche VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf vergleiche auch Ritz, BAO6, Paragraph 90, Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L01

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §269 Abs2
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0022 B 22. November 2018 RS 2 Hier nur erster Halbsatz.

Stammrechtssatz

Im Bescheidbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031); Beweise können - wie insbesondere aus Paragraph 269, Absatz 2, BAO hervorgeht - über Anordnung des Verwaltungsgerichts auch durch eine Abgabenbehörde aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L01

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L02

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3
BAO §269 Abs1
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen vergleiche neuerlich VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L02

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L03

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine "griffweise" Schätzung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt vergleiche etwa VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L03

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L04

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs3
  1. BAO § 148 heute
  2. BAO § 148 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 148 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 148 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. BAO § 148 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BAO § 148 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  7. BAO § 148 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  8. BAO § 148 gültig von 01.01.2003 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 148 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das Mehrfachprüfungsverbot ist in Paragraph 148, Absatz 3, BAO ausdrücklich (gesetzlich) vorgesehen. Dass ein Verstoß gegen das Mehrfachprüfungsverbot kein Beweisverwertungsverbot begründet, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L04

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L05

Rechtssatz für Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 VwSlg 7780 F/2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides (Paragraph 224, BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (Hinweis Ritz, Wiederaufnahme eines Lohnsteuerverfahrens oder zweiter Haftungsbescheid?, SWK 1996, A 604). Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd Paragraph 289, Absatz 2, BAO festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L05

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2018130006_20190515L06

Entscheidungstext Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Ges.m.b.H. Ltd (vormals: T Ges.m.b.H. Ltd), vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. November 2017, Zl. RV/7106143/2015, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Körperschaftsteuer 2011 und 2012, Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 und 2012, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

4 Im Falle eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche , etwa den Beschluss VwGH 3.5.2017, Ra 2017/13/0012, mwN).

5 Im vorliegenden Fall wurde in einem gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Schriftsatz die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin müsste zur Begleichung der - strittigen - Abgabenforderung einen Kredit aufnehmen, der auf einer im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen Liegenschaft besichert werden müsste. Der Kredit und die Besicherung seien mit erheblichen Kosten verbunden, die im Fall des Obsiegens der Revisionswerberin nicht ersetzt würden.

6 Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 10. Jänner 2018 nicht statt und begründete dies - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.8.2015, Ra 2015/15/0049) - damit, dass das Vorbringen der Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht begründen könne.

7 Im nunmehrigen Antrag auf aufschiebende Wirkung macht die Revisionswerberin geltend, sie betreibe ein "Hausbetreuungsunternehmen". Zu ihren Auftragnehmern zählten überwiegend staatliche Unternehmen und Gebietskörperschaften, die Auftragsvergabe erfolge mittels Ausschreibung. Zwingendes Qualifikationskriterium der an den Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen sei deren ausreichende Bonitäts-Einstufung durch Gläubigerschutzverbände. Der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; das Erkenntnis (das Abgaben über insgesamt ca. 280.000 EUR betreffe) sei vollstreckbar. Damit scheine auch die Abgabenschuld auf dem Steuerkonto der Revisionswerberin als vollstreckbar auf, was negative Auswirkungen auf die Bonitäts-Einstufung durch Banken und Gläubigerschutzverbände zeitige. Noch am 7. April 2017 habe die Revisionswerberin eine sehr gute Bonitäts-Einstufung des KSV 1870 erhalten. Infolge des angefochtenen Erkenntnisses sei die Herabsetzung der Bonitäts-Einstufung erfolgt. Damit sei der Revisionswerberin die Teilnahme an Vergabeverfahren verwehrt. Am 16. März 2018 sei weiters die UID-Nummer der Revisionswerberin gesperrt worden. Damit sei es der Revisionswerberin nicht weiter möglich, im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, Rechnungen an Geschäftspartner zu legen, Rechnungsbeträge zu vereinnahmen oder an Vergabeverfahren teilzunehmen. Zur Absicherung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld erklärte sich die Revisionswerberin zur Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten des Abgabengläubigers betreffend eine im Alleineigentum der Revisionswerberin stehenden Liegenschaft bereit.

8 Das Finanzamt teilte in der Äußerung zu diesem Antrag u. a. mit, die Liegenschaft, zu der die Revisionswerberin die Einverleibung eines Pfandrechtes anbiete, weise ein Ausmaß von 43 m2 auf; die Revisionswerberin habe diese Liegenschaft um

3.200 EUR erworben.

9 Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen im nunmehrigen Antrag jedenfalls insoweit, als das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer Kreditaufnahme verwies, weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf. Insbesondere ist aus diesem Vorbringen nicht ableitbar, dass die Revisionswerberin - anders als zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Jänner 2018 - jetzt nicht mehr in der Lage wäre, einen Bankkredit zur Begleichung der Abgabenforderung aufzunehmen. Der nunmehrige Antrag enthält überdies keinerlei Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin (abgesehen von den Angaben zur Liegenschaft).

10 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130006.L00

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018130006_20180530L00

Entscheidungstext Ra 2018/13/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0006

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs3
BAO §183 Abs3
BAO §184 Abs1
BAO §224
BAO §269 Abs1
BAO §269 Abs2
BAO §90 Abs1
BAO §93 Abs2
  1. BAO § 148 heute
  2. BAO § 148 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 148 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 148 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. BAO § 148 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BAO § 148 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  7. BAO § 148 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  8. BAO § 148 gültig von 01.01.2003 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 148 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der B LTD (vormals A Ges.m.b.H. Ltd; vormals: T Ges.m.b.H. Ltd) in T (England), vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. November 2017, Zl. RV/7106143/2015, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und 9-12/2013, Körperschaftsteuer 2011 und 2012, sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 und 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien und Zweigniederlassung in Österreich. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. August).
2
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25. September 2015 (Gegenstand der Prüfung: Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2011 und 2012; sowie Nachschau 9 aus 2012, bis 12 aus 2013,) wurde u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin sei im Wirtschaftsjahr 2010 aus 2011, hauptsächlich mit Schneeräumarbeiten als Subunternehmerin für die Hausbetreuung A GmbH tätig gewesen. Im Juni 2011 sei die Revisionswerberin von der W GmbH mit der winterlichen Gehsteigbetreuung (in der Folge für mehrere Wiener Bezirke) beauftragt worden; seit September 2013 werde sie auch für weitere Auftraggeber im Bereich Grünflächenbetreuung und Winterdienst tätig.
3
Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß; die Buchungen im Kassabuch erfolgten jeweils erst mit dem letzten Tag des jeweiligen Monats, die Ausgangsrechnungen seien nicht in chronologischer Reihenfolge erfolgt.
4
Weiters enthält der Bericht umfangreiche Darlegungen zu Lieferanten der Revisionswerberin. Bei den von diesen ausgestellten Rechnungen handle es sich um Schein- oder Deckungsrechnungen. Der Aufwand und die geltend gemachten Vorsteuern würden daher nicht anerkannt. Die für die Leistungserbringung der Revisionswerberin notwendigen Aufwendungen würden gemäß Paragraph 184, BAO ermittelt, es werde eine Summe von 50% der geltend gemachten Nettoaufwendungen anerkannt. Die insoweit nicht anerkannten Aufwendungen und Vorsteuern seien als verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter der Revisionswerberin zu behandeln. Da Zweifel an der Einbringlichkeit beim Gesellschafter bestünden, werde die Kapitalertragsteuer der Gesellschaft vorgeschrieben.
5
Mit Bescheiden vom 23., 24. und 25. September 2015 wurden Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Umsatzsteuer 9-12/2013 sowie Körperschaftsteuer 2011 und 2012 festgesetzt. Weiters wurde die Revisionswerberin zur Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 herangezogen. Begründend wurde in den Bescheiden jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
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Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und 9-12/2013 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2011 und 2012 als unbegründet ab; der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 wurde endgültig erlassen. Betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 und 2012 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte die Bescheide ab; betreffend die Bemessungsgrundlage verwies das Bundesfinanzgericht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf nähere Darlegungen am Ende der Entscheidungsgründe. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
8
Nach umfangreicher Wiedergabe des Verfahrensganges setzte sich das Bundesfinanzgericht mit vom Revisionswerber geltend gemachten Mängeln des Verfahrens vor dem Finanzamt auseinander. Weiters ging es auf die von der Revisionswerberin behaupteten Leistungen von Dritten im Einzelnen ein. Es kam dabei mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass den Rechnungen dieser Dritten an die Revisionswerberin keine Leistungen zu Grunde gelegen seien, sodass insoweit weder Betriebsausgaben noch Vorsteuern anerkannt werden könnten. Da aber (zu manchen Rechnungen) auch ein Vermögensabgang bei der Revisionswerberin nicht ersichtlich sei, könne insoweit keine Vorteilszuwendung angenommen werden, sodass die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer zum Teil zu Unrecht erfolgt sei.
9
Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis sowohl Revision als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
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Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 86/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab). Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie einen Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPEMRK. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht das Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen zu Recht angenommen habe, nicht anzustellen. Selbst wenn für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden sei, entgegen Paragraph 148, Absatz 3, BAO ein neuerlicher Prüfungsauftrag erteilt worden sein sollte, werde dadurch kein Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPEMRK begründet.
11
Das Finanzamt hat - nach Einleitung des Vorverfahrens über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
12
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst gerügt, die Revisionswerberin habe mehrmals die Gewährung von Akteneinsicht beantragt (sowohl in der Beschwerde als auch in drei Ergänzungen zur Beschwerde). Hiezu macht die Revisionswerberin näher geltend, zwei Tage vor der Verhandlung sei die steuerliche Vertreterin der Revisionswerberin vom Bundesfinanzgericht angerufen worden; es sei die Möglichkeit der Akteneinsicht angeboten worden. Die Sekretärin der steuerlichen Vertreterin habe erklärt, die steuerliche Vertreterin halte sich im Krankenhaus auf und könne eine Akteneinsicht nicht durchführen. Das Bundesfinanzgericht sei verpflichtet, die Akteneinsicht fristgerecht vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zu gewähren. Über den Antrag auf Akteneinsicht bestehe Entscheidungspflicht.
16
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Initiative zur Akteneinsicht nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen hat. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (Paragraph 90, Absatz eins, BAO; vergleiche , VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf vergleiche , auch Ritz, BAO6, Paragraph 90, Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der - wie hier - nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche , VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg. 7572/F).
17
Sodann rügt die Revision, das Bundesfinanzgericht habe im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung kein Beweisverfahren durchgeführt. Insbesondere habe die Revisionswerberin in der Beschwerde die Einvernahme von Zeugen mit klaren Beweisthemen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Anschriften der Zeugen beantragt.
18
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht gilt vergleiche , - unter Hinweis auf Paragraph 269, Absatz 2, BAO - VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022, mwN). Dass von der Revisionswerberin beantragte Beweise nicht unmittelbar vom Bundesfinanzgericht aufgenommen wurden, begründet daher keinen Verfahrensmangel.
19
Dass bei mündlicher Verhandlung die Entscheidung über die Beschwerde zu verkünden ist, sieht Paragraph 277, Absatz 4, BAO ausdrücklich als (eine) Möglichkeit vor. Ein Verfahrensmangel dahin, dass - wie die Revisionswerberin geltend macht - das „Urteil [...] bereits vorbereitet“ bzw. die mündliche Verhandlung damit „ad absurdum geführt“ worden sei, ist darin keinesfalls zu erkennen.
20
Zu den beantragten Zeugen hat das Bundesfinanzgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Beweise nicht aufgenommen wurden (bzw. nicht aufgenommen werden konnten). Entgegen den Revisionsbehauptungen erfolgten keineswegs Ladungen ohne Zustellnachweis; die Personen wurden hingegen vom Finanzamt mit Rückschein geladen.
21
Mehrere Zeugen konnten - wie im angefochtenen Erkenntnis dargelegt wird - an den von der Revisionswerberin angegebenen Anschriften nicht erreicht werden, Anhaltspunkte für andere Anschriften konnten von der Prüferin nicht ermittelt werden. Diese Umstände wurden der Revisionswerberin auch durch Übermittlung der Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde zur Kenntnis gebracht.
22
Die Zeugin Mag. H (Masseverwalterin der R KG) wurde von der Revisionswerberin (u.a.) zum Nachweis dafür beantragt, dass die R KG keine unterschiedlichen Rechnungsformulare verwendet habe (das Layout sei jeweils gleichlautend gewesen) und keine falsche Firmenbuchnummer auf den Rechnungsformularen vorhanden gewesen sei. Hiezu ist zu bemerken, dass sich das Bundesfinanzgericht insoweit nicht auf unrichtige Firmenbuchnummern gestützt hat. Was das unterschiedliche Layout von Rechnungen betrifft, lag ein derartiges aber selbst nach der von der Revisionswerberin vorgelegten eidesstättigen Erklärung des Geschäftsführers der R KG vor.
23
Wenn die unterlassene Einvernahme eines „informierten Vertreters“ des KSV gerügt wird, so wurde aber im Beweisantrag - anders als nunmehr in der Revision - als Beweisthema lediglich angeführt, dass sich aus dessen Einvernahme ergeben werde, dass eine Vielzahl von Geschäftsverbindungen mit der B GmbH bestanden hätten (offenbar - wie in der Revision dargelegt - gemeint: die B GmbH habe eine Vielzahl an Geschäftsverbindungen gehabt); dies ist für das vorliegende Verfahren aber ohne Bedeutung.
24
Zu den weiters in der Revision als unterblieben gerügten Einvernahmen von Zeugen ist zu bemerken, dass hiezu - anders als zu den zuvor genannten Zeugen - in der Revision nicht angegeben wird, wann diese Zeugen beantragt wurden. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, sich durch das Studium von Schriftstücken aus den Verfahrensakten Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen der Revisionswerberin zu verschaffen; es wäre vielmehr Sache der Revisionswerberin gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Revision zu erstatten vergleiche , VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht zu entsprechen vergleiche , neuerlich VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).
25
Die Revision rügt sodann, die Schätzung sei „nach Willkür“ erfolgt. Im angefochtenen Erkenntnis wurde hiezu ausgeführt, erfahrungsgemäß werde nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet. Mangels anderer Anhaltspunkte sei die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer griffweisen Schätzung zu ermitteln gewesen. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung dieser Lohnaufwendungen für Schwarzarbeiter mit 50% der Rechnungsbeträge habe die Revisionswerberin nichts Konkretes entgegengesetzt.
26
Das Bundesfinanzgericht hat sohin seine Schätzungsmethode - entgegen den Revisionsbehauptungen - offen gelegt. Eine „griffweise“ Schätzung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt vergleiche , etwa VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).
27
Schließlich macht die Revision geltend, der Umsatzsteuerbescheid 2013 sei ohne Rechtsgrundlage ergangen. Hiezu sei keine Steuererklärung abgegeben worden; es liege vielmehr nur für den Zeitraum 9 aus 2013, bis 12 aus 2013, eine Umsatzsteuervoranmeldung vor. Dieses Vorbringen ist unverständlich, erfolgte doch die Nachschau für den Zeitraum 9 aus 2012, bis 12 aus 2013,. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Seite 17) wurde insoweit auch im Einzelnen dargelegt, welche Bemessungsgrundlage sich - ausgehend von den Zahlen der Buchhaltung der Revisionswerberin - für das Wirtschaftsjahr 2012/13 (also für den Zeitraum 9 aus 2012, bis 8 aus 2013,) ergebe. Es war somit keineswegs die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 9 aus 2013, bis 12 aus 2013, (dieser Zeitraum ist Teil des Wirtschaftsjahres 2013/14) Grundlage des Umsatzsteuerbescheides 2013 (der das Wirtschaftsjahr 9 aus 2012, bis 8 aus 2013, betrifft). Für den Zeitraum 9 aus 2013, bis 12 aus 2013, erfolgte hingegen eine Umsatzsteuerfestsetzung (gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994), die mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls bestätigt wurde.
28
Ob ein „Mehrfachprüfungsverbot gesetzlich zulässig“ ist, ist - entgegen der Behauptung in der Revision - keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage; das Mehrfachprüfungsverbot ist in Paragraph 148, Absatz 3, BAO ausdrücklich (gesetzlich) vorgesehen. Dass ein Verstoß gegen das Mehrfachprüfungsverbot kein Beweisverwertungsverbot begründet, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044, mwN). Da eine Wiederaufnahme von Verfahren nicht verfügt wurde, stellt sich insoweit auch keine Frage zur Ermessensübung in diesem Zusammenhang.
29
Die Revisionswerberin rügt, es sei keine Schlussbesprechung durchgeführt worden; dadurch sei das Parteiengehör nicht gewährt worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerberin der Prüfungsbericht zur Kenntnis gelangte und sie hiezu Stellung nehmen konnte und Stellung genommen hat. Der (allfällige) Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Finanzamt führt damit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , etwa VwGH 19.3.1998, 96/15/0005). Aus diesem Grunde war der zu diesem Thema von der Revisionswerberin beantragte Zeugenbeweis (Monika B) nicht aufzunehmen.
30
Wenn die Revisionswerberin weiters geltend macht, es sei zu klären, welche Voraussetzungen für die Gutgläubigkeit eines Vorsteuerabzugs gegeben sein müssten, so ist zu bemerken, dass es im vorliegenden Fall auf Fragen des guten Glaubens nicht ankommt. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug scheitert daran, dass - nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts, die vom Zulässigkeitsvorbringen in der Revision nicht erschüttert werden - tatsächlich keine Leistungen erbracht worden waren.
31
Zur Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer macht die Revision geltend, das Bundesfinanzgericht habe die zeitliche Zuordnung verändert; es sei für die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar, welche Beträge nunmehr der Bemessungsgrundlage in welchem Kalenderjahr unterworfen worden seien. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer detailliert und nachvollziehbar im Spruch des Erkenntnisses dargestellt werden müsse.
32
Spruch des Haftungsbescheides (Paragraph 224, BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe vergleiche , VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Diese Angaben beinhaltet der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses. Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer findet sich detailliert im Rahmen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, worauf im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auch ausdrücklich verwiesen wird.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
34
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
35
Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2018130006_20190515L00