Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/08/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0191

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0229 E 14. März 2013 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217, mwN). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080191.L01

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018080191_20180912L01

Rechtssatz für Ra 2018/08/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0191

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Rechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche in diesem Sinn das grundlegende Erkenntnis VwGH 25.9.1990, 89/08/0334).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080191.L02

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018080191_20180912L02

Entscheidungstext Ra 2018/08/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0191

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. F P in L, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Hauptplatz 79, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Mai 2018, Zl. LVwG-S-660/001-2018, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 1a ASVG mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- belegt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins A. (eines Tierschutzvereins) zu verantworten habe, dass die Dienstnehmerin R.P. vom 15. März 2017 bis zum Kontrollzeitpunkt am 27. August 2017 vom Verein beschäftigt worden sei, ohne beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.

2 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass R.P. nicht Mitglied des Vereins sei. Sie sei in den Jahren 2011 bis 2012 sowie seit Jänner 2018 in einem angemeldeten Dienstverhältnis zum Verein gestanden. Im Tatzeitraum hätten die vom Verein angestellten Tierpflegerinnen bei absehbarem Personalengpass R.P. im Vorfeld kontaktiert und gefragt, ob sie an bestimmten Tagen als Tierpflegerin einspringen könne. Die teilweise unter Vorbehalt zugesagten Dienste seien in einen Kalender eingetragen worden. R.P. und die Tierpflegerinnen seien davon ausgegangen, dass sie so viele Dienste wie möglich übernehme und nur vereinzelt Dienste absage. Sie habe zwei eigene Katzen im Verein untergebracht und zu diesen durch die regelmäßigen Dienste Kontakt halten können. Ohne die Einsätze von R.P. sei infolge Unterbesetzung die Versorgung der Tiere nicht sichergestellt gewesen. Für den Tatzeitraum seien insgesamt 29 einzelne Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden vereinbart worden, von denen jedenfalls mehr als 20 Tage tatsächlich geleistet worden seien. R.P. habe dafür weder Lohn noch Spesen erhalten und auch nicht erwartet. Habe R.P. einen vereinbarten Dienst nicht leisten wollen, habe sie telefonisch abgesagt. Im Wissen um die Verlässlichkeit von R.P. hätten alle Vereinsverantwortlichen auf die Leistung der Dienste vertraut. Die verrichtete Tätigkeit und die Kontrolle durch den Revisionswerber und seine Mitarbeiter hätten sich weder von den in den beiden eigenen Dienstverhältnissen zum Verein verrichteten Tätigkeiten noch von jenen der übrigen beim Verein angestellten Tierpflegerinnen unterschieden.

3 Die noch offenen Beweisanträge beträfen die Frage einer allfällig tatsächlich erfolgten Entlohnung und damit kein entscheidungsrelevantes Beweisthema; das Verwaltungsgericht gehe nämlich ohnehin davon aus, dass R.P. vereinbarungsgemäß keine Entlohnung erhalten habe.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund der Zeugenaussagen der Kontrollorgane könne kein Zweifel an einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung von R.P. im vom Revisionswerber vertretenen Verein bestehen. Eine sachliche Rechtfertigung für die vereinbarte Unentgeltlichkeit könne nicht festgestellt werden, zumal R.P. in dienstnehmerartig regelmäßiger Weise im Voraus eingeplant und kalendermäßig - wenn auch nicht sanktionsbewehrt - zum "freiwilligen" Dienst vorgesehen gewesen sei. Damit sei die von der Rechtsprechung "als sachlich allenfalls gerechtfertigte Grenze einer vereinbarten Unentgeltlichkeit" deutlich überschritten. Besondere Umstände hätten nicht objektiviert werden können, zumal R.P. das Ausmaß und die Regelmäßigkeit ihrer Einsätze ausschließlich ideell begründe. Zwar könne der Rechtsprechung zufolge die ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein auch in der idealistischen Einstellung eine sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf eine vereinbarte Unentgeltlichkeit finden, doch bedürfe es dazu objektivierbarer Umstände. Im vorliegenden Fall könne eine sachliche Rechtfertigung nicht erkannt werden. Vielmehr habe sich der Verein zur regelmäßigen Bewältigung von vorhersehbaren Personalengpässen auf planmäßig organisierte und dokumentierte Weise der verlässlichen, idealistisch motivierten R.P. bedient, deren jeweilige Einsätze schon mangels Vereinsmitgliedschaft nicht als ehrenamtlich gewertet werden könnten und somit eine Arbeitsleistung darstellten, die üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht werde. Wenngleich R.P. infolge konkludent vereinbarter Unentgeltlichkeit bei Nichtverrichtung eines vereinbarten Dienstes keine finanzielle Sanktion hätte befürchten müssen, habe sich der Revisionswerber darauf verlassen können, dass sie schon auf Grund ihrer idealistischen Einstellung zum Tierschutz und des von ihr angestrebten Kontakts zu ihren Katzen die Dienste regelmäßig leisten werde. Darüber hinaus habe jedoch keine besondere, objektivierbare Bindung der R.P. an den Revisionswerber oder an den Verein bestanden.

5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

6 Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Privatperson unentgeltlich ihre Arbeitsleistung einem Verein oder einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung stellen dürfe, wenn diese Leistung lediglich auf Grund eines persönlichen eigenen Interesses - wie hier des idealistischen Tierschutzgedankens - der leistungserbringenden Person erbracht werde.

7 Die Revision ist zulässig und - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - berechtigt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen liegt zwar vor, sie wurde vom Verwaltungsgericht aber missinterpretiert.

8 Die - eine Pflichtversicherung ausschließende - Unentgeltlichkeit einer Verwendung ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche , VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN).

9 Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche , in diesem Sinn das grundlegende Erkenntnis VwGH 25.9.1990, 89/08/0334).

10 Das Verwaltungsgericht hat nun aber aus den von ihm festgestellten Umständen der Leistungserbringung bzw. den aus seiner Sicht zu wenig gewichtigen Motiven für eine so umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit nicht darauf geschlossen, dass die behauptete Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nicht glaubwürdig sei. Vielmehr ist es ausdrücklich von der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung ausgegangen. Auf dieser Basis wäre aber die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG jedenfalls zu verneinen gewesen, da Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausdrücklich eine Beschäftigung "gegen Entgelt" verlangt. Zudem würde die Annahme einer Pflichtversicherung auch in der Krankenversicherung (und nicht nur in der Unfallversicherung) entsprechend dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Feststellung eines über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegenden Anspruchslohns (oder tatsächlich bezahlten höheren Entgelts) voraussetzen.

11 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht - unter Einbeziehung der Zeugenaussagen betreffend eine tatsächliche Bezahlung der R.P. - insbesondere mit der Glaubwürdigkeit der behaupteten Unentgeltlichkeitsvereinbarung auseinanderzusetzen haben.

12 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13 Ein Kostenersatz hat mangels diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers nicht zu erfolgen.

Wien, am 12. September 2018

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080191.L00

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018080191_20180912L00