Verwaltungsgerichtshof
12.09.2018
Ra 2018/08/0191
GRS wie 2010/08/0229 E 14. März 2013 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217, mwN). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080191.L01