Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des WRG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab. Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses ist der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe. Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung vergleiche VwGH 18.4.2016, Ra 2016/04/0044; 18.8.2015, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L01

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070478_20181220L01

Rechtssatz für Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab. Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung ist - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 30.5.2018,

Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L02

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070478_20181220L02

Rechtssatz für Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0040 E 17. Oktober 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2014/08/0021, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070478.L01

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070478_20190131L01

Entscheidungstext Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2018, Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG und wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 3. November 2017, mit dem dem Revisionswerber zu Last gelegt wurde, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 an einem näher genannten Ort ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG Wasser aus dem L-Bach entnommen und in Fischteiche auf einem näher bezeichneten Grundstück geleitet, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der BH vom 9. März 2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der im Straferkenntnis näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab (Spruchpunkt römisch zwei.) Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

2 Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die zu erwartenden unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses sind einerseits der Vollzug der dem Revisionswerber im konkreten Anlassfall auferlegten Strafe und andererseits die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.

5 Eine abermalige Bestrafung des Revisionswerbers im Fall des (fortgesetzten) bewilligungslosen Verhaltens mag zwar eine mögliche - vom Revisionswerber zu vertretende - Folge des angefochtenen Erkenntnisses sein. Ob eine weitere Bestrafung tatsächlich erfolgen wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entschieden und ist damit nicht unmittelbare Rechtsfolge dieser Entscheidung vergleiche , VwGH 18.4.2016, Ra 2016/04/0044; 18.8.2015, Ra 2015/07/0106, jeweils mwN).

6 Ebenso ist die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

7 Der Revisionswerber macht somit keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070478.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Dokumentnummer

JWT_2018070478_20181220L00

Entscheidungstext Ra 2018/07/0478

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0478

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des AG in L, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2018, Zlen. LVwG-500369/20/Wg und LVwG-551319/13/Wg, betreffend Übertretung des WRG 1959 und wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, 2009/07/0178, und vom 17. Februar 2011, 2010/07/0128, verwiesen.

2 Zu 2009/07/0178 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2005 auf nachträgliche Bewilligung der konsenslos geübten Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne (nunmehr "L-Bach" genannt) zum Zweck der Speisung einer auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 914/8, KG L., gelegenen Fischteichanlage in zweiter Instanz abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, wie jenem, der gegenüber dem Revisionswerber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 ergangen sei, und dem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vorliege. Über die Bewilligungspflicht des Vorhabens des Revisionswerbers sei somit bereits durch den wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 für das nachfolgende Verfahren bindend abgesprochen worden. Zudem sei der Landeshauptmann im Lichte der gutachterlichen Ausführungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Entnahme der gesamten ankommenden Wassermenge aus dem L-Bach zur Speisung der genannten Fischteichanlage aus öffentlichen Rücksichten nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 nicht bewilligungsfähig sei.

3 Zu 2010/07/0128 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. Juni 2010, womit dem Revisionswerber in zweiter Instanz der wasserpolizeiliche Auftrag, die Wasserentnahme aus dem L-Bach zur Speisung der Fischteichanlage auf seinem Grundstück einzustellen und das im L-Bach auf dem Grundstück Nr. 914/4, KG L., errichtete Wasserentnahmebauwerk sowie die an dieser Stelle das Bachbett kreuzende Rohrleitung einschließlich der zum Schutz der Rohrleitung errichtete Betonschwelle zu entfernen und den weiteren Ablauf der Rohrleitung dauerhaft zu verschließen, erteilt worden war, als unbegründet ab.

4 Mit Straferkenntnis vom 3. November 2017 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 im Bereich des Grundstücks Nr. 914/4 ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem L-Bach entnommen und in seine Fischteiche geleitet. Dadurch habe er Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängte.

5 Mit Bescheid vom 9. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 7. März 2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil der Revisionswerber einem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis und gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden - nach Verbindung derselben zur gemeinsamen Verhandlung und unter Präzisierung des Spruchs des Straferkenntnisses - ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3773/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen "Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts", Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 geltend. Dazu führt er im Wesentlichen aus, Wasserrechtsbehörden seien zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf Privatrechtstitel gründeten, nicht berufen. Für die Entscheidung in der Sache sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen, weil alle Grundeigentümer dem Revisionswerber entsprechende Rechte eingeräumt hätten und der Wasserbezug und die Wasserleitung durch entsprechende Privatrechtstitel abgedeckt seien. Der Revisionswerber erachte sich hinsichtlich des Strafverfahrens aber auch in seinen Verfahrensrechten verletzt, weil ihm seitens der Erstbehörde weder Akteneinsicht noch Parteiengehör eingeräumt worden seien.

13 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

14 Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde das vom Revisionswerber auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichtete Wasserentnahmebauwerk zum Zweck der Speisung der auf seinem Grundstück Nr. 914/8 gelegenen Fischteichanlage im Februar 2016 aufgrund des - mit hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, 2010/07/0128, bestätigten - wasserpolizeilichen Auftrags des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. Juni 2010 im Wege der Ersatzvornahme nach dem VVG entfernt. Bei dem vom Revisionswerber im März 2017 abermals auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichteten Entnahmebauwerk handelt es sich aus Sicht der Konzipierung und Ausführung nach den Stellungnahmen der hydrobiologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen um dasselbe Bauwerk, das im Februar 2016 entfernt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionswerber die im hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, 2009/07/0178, vertretene Rechtsansicht entgegenzuhalten, wonach über die Bewilligungspflicht aus öffentlichen Interessen (auch) des gegenständlichen, unbestritten identen Vorhabens bereits mit dem wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 rechtskräftig abgesprochen wurde. Die belangte Behörde war daher unbeschadet der dem Revisionswerber eingeräumten Privatrechtstitel (Grunddienstbarkeiten) zur Entscheidung über den Antrag vom 7. März 2017 berufen.

15 Hinsichtlich des Strafverfahrens macht der Revisionswerber Mängel im behördlichen Verfahren geltend. Ein Verfahrensmangel führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht - und nicht die belangte Behörde - bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN). Mit der bloß pauschalen Behauptung, die "Erstbehörde" hätte ihm keine Akteneinsicht gewährt oder Parteiengehör eingeräumt, zeigt der Revisionswerber eine solche Relevanz nicht ansatzweise auf.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070478.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2018070478_20190131L00