1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, 2009/07/0178, und vom 17. Februar 2011, 2010/07/0128, verwiesen.
2 Zu 2009/07/0178 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2005 auf nachträgliche Bewilligung der konsenslos geübten Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne (nunmehr "L-Bach" genannt) zum Zweck der Speisung einer auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 914/8, KG L., gelegenen Fischteichanlage in zweiter Instanz abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, wie jenem, der gegenüber dem Revisionswerber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 ergangen sei, und dem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vorliege. Über die Bewilligungspflicht des Vorhabens des Revisionswerbers sei somit bereits durch den wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 für das nachfolgende Verfahren bindend abgesprochen worden. Zudem sei der Landeshauptmann im Lichte der gutachterlichen Ausführungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Entnahme der gesamten ankommenden Wassermenge aus dem L-Bach zur Speisung der genannten Fischteichanlage aus öffentlichen Rücksichten nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 nicht bewilligungsfähig sei. 2 Zu 2009/07/0178 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 15. Oktober 2009, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2005 auf nachträgliche Bewilligung der konsenslos geübten Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne (nunmehr "L-Bach" genannt) zum Zweck der Speisung einer auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 914/8, KG L., gelegenen Fischteichanlage in zweiter Instanz abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, wie jenem, der gegenüber dem Revisionswerber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 ergangen sei, und dem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vorliege. Über die Bewilligungspflicht des Vorhabens des Revisionswerbers sei somit bereits durch den wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 für das nachfolgende Verfahren bindend abgesprochen worden. Zudem sei der Landeshauptmann im Lichte der gutachterlichen Ausführungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Entnahme der gesamten ankommenden Wassermenge aus dem L-Bach zur Speisung der genannten Fischteichanlage aus öffentlichen Rücksichten nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 nicht bewilligungsfähig sei.
3 Zu 2010/07/0128 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. Juni 2010, womit dem Revisionswerber in zweiter Instanz der wasserpolizeiliche Auftrag, die Wasserentnahme aus dem L-Bach zur Speisung der Fischteichanlage auf seinem Grundstück einzustellen und das im L-Bach auf dem Grundstück Nr. 914/4, KG L., errichtete Wasserentnahmebauwerk sowie die an dieser Stelle das Bachbett kreuzende Rohrleitung einschließlich der zum Schutz der Rohrleitung errichtete Betonschwelle zu entfernen und den weiteren Ablauf der Rohrleitung dauerhaft zu verschließen, erteilt worden war, als unbegründet ab.
4 Mit Straferkenntnis vom 3. November 2017 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 im Bereich des Grundstücks Nr. 914/4 ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem L-Bach entnommen und in seine Fischteiche geleitet. Dadurch habe er § 9 Abs. 2 WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängte. 4 Mit Straferkenntnis vom 3. November 2017 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe jedenfalls am 10. Juli 2017 im Bereich des Grundstücks Nr. 914/4 ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem L-Bach entnommen und in seine Fischteiche geleitet. Dadurch habe er Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängte.
5 Mit Bescheid vom 9. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 7. März 2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Revisionswerber einem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. 5 Mit Bescheid vom 9. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 7. März 2017 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil der Revisionswerber einem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis und gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden - nach Verbindung derselben zur gemeinsamen Verhandlung und unter Präzisierung des Spruchs des Straferkenntnisses - ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3773/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen "Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts", Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 WRG 1959 geltend. Dazu führt er im Wesentlichen aus, Wasserrechtsbehörden seien zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf Privatrechtstitel gründeten, nicht berufen. Für die Entscheidung in der Sache sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen, weil alle Grundeigentümer dem Revisionswerber entsprechende Rechte eingeräumt hätten und der Wasserbezug und die Wasserleitung durch entsprechende Privatrechtstitel abgedeckt seien. Der Revisionswerber erachte sich hinsichtlich des Strafverfahrens aber auch in seinen Verfahrensrechten verletzt, weil ihm seitens der Erstbehörde weder Akteneinsicht noch Parteiengehör eingeräumt worden seien. 12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 geltend. Dazu führt er im Wesentlichen aus, Wasserrechtsbehörden seien zur Entscheidung über den Bestand von Wasserbenutzungsrechten, die sich auf Privatrechtstitel gründeten, nicht berufen. Für die Entscheidung in der Sache sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen, weil alle Grundeigentümer dem Revisionswerber entsprechende Rechte eingeräumt hätten und der Wasserbezug und die Wasserleitung durch entsprechende Privatrechtstitel abgedeckt seien. Der Revisionswerber erachte sich hinsichtlich des Strafverfahrens aber auch in seinen Verfahrensrechten verletzt, weil ihm seitens der Erstbehörde weder Akteneinsicht noch Parteiengehör eingeräumt worden seien.
13 Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. 13 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
14 Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde das vom Revisionswerber auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichtete Wasserentnahmebauwerk zum Zweck der Speisung der auf seinem Grundstück Nr. 914/8 gelegenen Fischteichanlage im Februar 2016 aufgrund des - mit hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, 2010/07/0128, bestätigten - wasserpolizeilichen Auftrags des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. Juni 2010 im Wege der Ersatzvornahme nach dem VVG entfernt. Bei dem vom Revisionswerber im März 2017 abermals auf dem Grundstück Nr. 914/4 im L-Bach errichteten Entnahmebauwerk handelt es sich aus Sicht der Konzipierung und Ausführung nach den Stellungnahmen der hydrobiologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen um dasselbe Bauwerk, das im Februar 2016 entfernt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionswerber die im hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, 2009/07/0178, vertretene Rechtsansicht entgegenzuhalten, wonach über die Bewilligungspflicht aus öffentlichen Interessen (auch) des gegenständlichen, unbestritten identen Vorhabens bereits mit dem wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 rechtskräftig abgesprochen wurde. Die belangte Behörde war daher unbeschadet der dem Revisionswerber eingeräumten Privatrechtstitel (Grunddienstbarkeiten) zur Entscheidung über den Antrag vom 7. März 2017 berufen.
15 Hinsichtlich des Strafverfahrens macht der Revisionswerber Mängel im behördlichen Verfahren geltend. Ein Verfahrensmangel führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht - und nicht die belangte Behörde - bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN). Mit der bloß pauschalen Behauptung, die "Erstbehörde" hätte ihm keine Akteneinsicht gewährt oder Parteiengehör eingeräumt, zeigt der Revisionswerber eine solche Relevanz nicht ansatzweise auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2019