Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0016

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0049 B 21. August 2015 RS 1 (hier Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2005 bis 2009 sowie Feststellung von Einkünften 2005 bis 2009 - Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Juli 2015, Ro 2015/08/0017; vergleiche auch Mairinger, in FS-Ritz, Von der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Abgabensachen, 196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060016.L01.1

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018060016_20180315L01

Rechtssatz für Ra 2018/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0016

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0016 B 21. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060016.L01

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018060016_20180315L02

Entscheidungstext Ra 2018/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0016

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C (geboren 1935), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. November 2017, LVwG 50.25-200/2016-25, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret auszuführen. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

2 Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3 Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche , etwa den Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, m.w.N.).

4 Im vorliegenden Fall enthielt schon die Revision einen Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass "angesichts der aufgezeigten schweren Rechtsfehler der revisionsgegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts" die Gefahr bestehe, dass im Fall einer Beschwerde durch den Mitbeteiligten der auf dem nicht als Bauland gewidmeten Grundstück errichteten Wohnhäuser für den Betrieb der Revisionswerberin belastende und nachteilige Auflagen vorgeschrieben würden und sie sich auch mit zivilrechtlichen Klagen wehren müsse, zumal der Mitbeteiligte über eine rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

5 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab dem Antrag mit Beschluss vom 24. Jänner 2018 nicht statt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.6.2015, E 666 aus 2015,) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005) gestützt habe. Durch die Aufhebung der Flächenwidmung für das Baugrundstück durch den Verfassungsgerichtshof seien der Immissionsschutz und damit auch die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nachbarrechts entfallen. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren des Gemeinderates der Gemeinde Proleb ergeben, dass mit keinen relevanten Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin auf das Wohnbauprojekt zu rechnen sei.

6 Dem nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen zu entnehmen. Angesichts dessen, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses geht vergleiche , etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2016/06/0016, mwN), eine allfällige Vorschreibung von Auflagen betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin jedoch keine unmittelbare Folge des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ist, kann die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das LVwG im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060016.L00

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2018060016_20180315L00