Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0085

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AVG §71;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/03/0046 B 10. Oktober 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0061 B 12. Dezember 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L01

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030085_20180905L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0085

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AVG §71;
KBGG 2001 §24 Abs1 Z3;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/03/0046 B 10. Oktober 2018

Rechtssatz

Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG 2001 auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG 2001 im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG 2001 bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L02

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030085_20180905L02

Entscheidungstext Ra 2018/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0085

Entscheidungsdatum

25.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

AVG §71 Abs1;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Dr. A, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2018, Zl. W198 2147924-1/4E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Abgrenzung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 A. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 1. Februar 2017 nach Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet ab und ließ die Revision dagegen nicht zu. Mit diesem Bescheid wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 5. November 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zum Nachweis einer Abgrenzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) für das Kalenderjahr 2012 abgewiesen.

2 Das Verwaltungsgericht erachtete die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierte Frist zum Nachweis einer Abgrenzung als eine materiellrechtliche Präklusionsfrist und bereits deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen als ausgeschlossen. Ungeachtet dessen würde auch dann, wenn man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, einer Wiedereinsetzung entgegenstehen, dass weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG glaubhaft gemacht worden sei.

3 B. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A; VwGH 4.6.2016, Ra 2016/08/0031). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021; VwGH3.7.2014, Ra 2014/02/0051; VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069).

5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

6 C. Mit dem Vorbringen, dass bei erfolgreicher Revision (was näher dargestellt wird) die im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt betreffend die für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bereits erhobenen Klage auflaufenden Kosten frustriert wären, wird der besagten Konkretisierungspflicht nicht entsprochen, zumal die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen einer Frustration der besagten Verfahrenskosten auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei erfordert vergleiche , etwa VwGH 16.5.2017, Ra 2017/03/0003, mwH). Eine solche Konkretisierung hat die Revisionswerberin nicht vorgenommen. Damit vermag die Revisionswerberin mit dem Vorbringen, dass sie die Rückzahlung des Betrages von EUR 9.474,16 weitaus schwerer treffen würde als die Behörde der Nachteil, bezüglich einer Zurückzahlung noch zuwarten zu müssen, keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzutun.

7 Schon ausgehend davon ist für die Revisionswerberin schließlich mit ihrem Hinweis, dass auch die öffentlichen Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nichts zu gewinnen.

8 C. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L00

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018030085_20180725L00

Entscheidungstext Ra 2018/03/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0085

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

AVG §71;
KBGG 2001 §24 Abs1 Z3;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/03/0046 B 10. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. A M in G, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2018, Zl. W198 2147924- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zum Nachweis einer Abgrenzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2012 ab.

3 B. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (VwG) als unbegründet ab und erachtete eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Begründend stellte das VwG fest, dass die Revisionswerberin anlässlich der Geburt ihres Kindes bei der belangten Behörde Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 beantragt habe. Aufgrund dieses Antrags sei der Revisionswerberin Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von EUR 9.474,16 zuerkannt und ausbezahlt worden. Die Revisionswerberin habe in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres (Ende 2014) keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen, weshalb die belangte Behörde die seitens des Bundesrechenzentrums für das Jahr 2012 übermittelten Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2012 zugrunde gelegt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 sei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe der Überschreitung des Grenzbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG widerrufen sowie die Revisionswerberin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 9.474,16 verpflichtet worden, wogegen der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

5 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führte das VwG (zusammengefasst) - unter Hinweis auf die Erläuterungen zur 13. KBGG Novelle - aus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Bei der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handle es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist und es sei daher bereits aus diesem Grunde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

6 C. Gegen diese Entscheidung richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat (VfGH 11.6.2018, E 893 aus 2018,).

7 D. Danach brachte die revisionswerbende Partei die gegenständliche außerordentliche Revision ein. In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Rechtsprechung zur Auslegung der Frist in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG fehle und das VwG von der Rechtsprechung zur Unterscheidung von prozessualen und materiellen Fristen abgewichen sei. Die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte im Sinne des KBGG unter (Nicht)-Zugrundelegung bestimmter Sachverhaltselemente sei kein materiell-rechtlicher Anspruch, sondern prozessuales Vorgehen der Behörde, um die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Anspruchs überhaupt festzustellen.

8 römisch zwei. Würdigung

9 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Rechtnormen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht besteht, oder wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nach den zitierten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ohne dass es auf zusätzliche Überlegungen ankommt vergleiche , dazu etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/03/0047, mwH). Ferner ist (wie hier) eine bloß formelhafte (im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wiedergebende) Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).

10 Ungeachtet dessen erweist sich die Revision im vorliegenden Fall als nicht zulässig, zumal die Entscheidung des VwG im Ergebnis in dem von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den materiell-rechtlichen Charakter von Fristen abgesteckten Rahmen liegt.

11 B. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des Paragraph 8, KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, lautet:

"Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte Paragraph 8, (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche

aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ziffer eins, vierter Satz ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4,), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Absatz eins, außer Ansatz."

12 C.a. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des VwG, dass die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Satz KBGG materiell-rechtlicher Natur sei, weshalb nach der Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung dieser verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.

13 C.b. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche , beispielsweise VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche , dazu VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).

14 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,) hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins, KBGG) von nicht mehr als EUR 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt (und dieser Elternteil keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält). Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normiert, dass andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988; d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der in die Ermittlung des Einkommens für das (gesamte) betreffende Kalenderjahr eingeht. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß Paragraph 8, KBGG den Grenzbetrag nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag (Paragraph 8 a, Absatz eins, KBGG).

15 Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche , etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179;

VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348;

VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche , VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017).

16 Ausgehend davon ist die Auffassung des VwG, die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierte Frist sei eine materiell-rechtliche Frist und die Bestimmungen der Paragraphen 71, f AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fänden hier keine Anwendung, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkennbar.

17 römisch drei. Ergebnis

18 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher von dem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030085.L00.1

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018030085_20180905L00