1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob trotz der Anordnung in § 23 Abs. 6 Wiener Wettengesetz die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG zuerkannt werden dürfe sowie, ob das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip und Art. 47 Abs. 1 GRC eine Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellten. 4 Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob trotz der Anordnung in Paragraph 23, Absatz 6, Wiener Wettengesetz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG zuerkannt werden dürfe sowie, ob das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip und Artikel 47, Absatz eins, GRC eine Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellten.
5 Beide Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH vom 20.3.2018, Ra 2018/02/0026, dahin beantwortet, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 6 Wiener Wettengesetz einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Wettengesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt; im Gegensatz zu etwa § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. § 22 Abs. 1 VwGVG und § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wettengesetz auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt. Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Glücksspielgesetz dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Wiener Wettengesetz unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hierbei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zulässige Ziele des Allgemeininteresses. 5 Beide Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH vom 20.3.2018, Ra 2018/02/0026, dahin beantwortet, dass gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, Wiener Wettengesetz einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, und 3 Wettengesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt; im Gegensatz zu etwa Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG bzw. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wettengesetz auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt. Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Glücksspielgesetz dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wiener Wettengesetz unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hierbei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zulässige Ziele des Allgemeininteresses.
6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2018