1. Mit Fristsetzungsantrag vom 12. Dezember 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 7. März 2016 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. 1. Mit Fristsetzungsantrag vom 12. Dezember 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 7. März 2016 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 2. Februar 2017 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.
2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet.
Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN). 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2, und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 27. April 2017