Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0118

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0017 E 28. Mai 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält nun Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200118.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017200118_20170518L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0118

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG 2014 anzuwenden (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017). Soweit es die Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz betrifft, ist auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu verweisen, wonach die Verhandlung (ua. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn schon den B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0116). In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (Hinweis E vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und E vom 18. Oktober 2016, Ro 2015/03/0029, sowie den B vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Artikel 6, MRK zu handhaben (Hinweis B vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0050). Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche in diesem Sinn nochmals den Beschluss Ra 2015/05/0050, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der dortige Fall nicht in den Anwendungsbereich der GRC falle).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200118.L02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017200118_20170518L02

Entscheidungstext Ra 2017/20/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0118

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision des T K in G, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017, Zl. L519 1438501- 4/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 26. April 2013 stellte der aus der Türkei stammende Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) als des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) ab. Unter einem wies die Behörde den Revisionswerber (gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) aus dem Bundesgebiet in die Türkei aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

2 Am 2. März 2016 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst vor, bereits bei seiner ersten Vernehmung (anlässlich seiner ersten Antragstellung) angegeben zu haben, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl bestehe. Er habe aber damals keine Beweise vorgelegen können. Nunmehr verfüge er über Übersetzungen "der Dokumente". Daraus ergebe sich, dass ihm vorgeworfen werde, Propagandatätigkeiten für eine illegale Terrororganisation vorgenommen und staatliches Eigentum beschädigt zu haben. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass sich der Revisionswerber während seiner früheren Tätigkeit als Lehrer für die Rechte der Kurden und die kurdische Politik "interessiert" habe. Wegen dieser "Vorgeschichte" fürchte er sich auch vor der Ableistung des - von ihm bislang nicht absolvierten - Militärdienstes in der Türkei.

3 Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Aushändigung einer "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG)" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zugelassen wurde.

4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde. Weiters erließ die Verwaltungsbehörde gegen den Revisionswerber gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt.

5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, ohne die vom Revisionswerber beantragte Verhandlung durchzuführen, als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe "trotz substantiierter Bekämpfung der Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den zugrundeliegenden Sachverhalt im Fall des RW als geklärt iSd Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 VwGVG angenommen und - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen". Erkennbar bezieht sich der Revisionswerber in seinen weiteren Ausführungen zum einen - in Bezug auf die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status des Asylberechtigten (weiterhin) versagt geblieben ist - auf die von ihm vorgelegte Kopie eines Haftbefehles, zum anderen auf die vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist - durchgeführte Interessenabwägung.

10 Paragraph 24, VwGVG (samt Überschrift) lautet:

"Verhandlung

Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

  1. Ziffer 2
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  2. Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
  1. Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  2. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
  3. Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (samt Überschrift) hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, (1) (...)

  1. Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG."

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, unter Pkt. 3.2. der dortigen Entscheidungsgründe in Bezug auf Paragraph 21, Absatz 7, letzter Satz BFA-VG festgehalten:

"Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich ‚im Übrigen' sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins, bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche , Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen."

12 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden sind. Soweit es die Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz betrifft, ist hier auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (ua. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist vergleiche , in diesem Sinn schon den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0116). In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und vom 18. Oktober 2016, Ro 2015/03/0029, sowie den hg. Beschluss vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK zu handhaben vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0050). Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche , in diesem Sinn nochmals den genannten Beschluss Ra 2015/05/0050, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der dortige Fall nicht in den Anwendungsbereich der GRC falle).

Dass insoweit das Verfahren fehlerhaft geblieben ist, zeigt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht auf.

Zudem ist den Revisionsausführungen zu entgegnen, dass die Verwaltungsbehörde tragend davon ausgegangen ist, dass selbst nach den Behauptungen des Revisionswerbers der in Rede stehende Haftbefehl bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei. Das dem Revisionswerber (behauptetermaßen) nach dieser Entscheidung zugekommene Beweismittel führe nicht zu einem seit dieser Entscheidung neu entstandenen geänderten Sachverhalt. Dem ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde - entgegen den Ausführungen in der Revision - nicht substantiiert entgegen getreten.

13 Was die Erlassung der Rückkehrentscheidung anlangt, gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, dass nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der beantragten Verhandlung nicht hätte Abstand genommen werden dürfen. Zum einen enthält nämlich das angefochtene Erkenntnis zum Teil die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen; wenn auch disloziert bei den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung. Zum anderen erweist sich das Vorbringen teilweise als für die hier anzustellende Interessenabwägung nicht weiter entscheidungsrelevant, sodass es dazu keiner weiteren oder anderen Feststellungen bedurfte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2017/21/0028, mwN).

14 Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2017

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200118.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2017200118_20170518L00