Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0017 E 28. Mai 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält nun Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200118.L01