Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0045

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0047 Ra 2017/20/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0208 E 5. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren -

an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 14) zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach Paragraph 28, VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L01

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200045_20170919L01

Rechtssatz für Ra 2017/20/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0045

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0047 Ra 2017/20/0046

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst an die vom VwG in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (Hinweis E vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 gegebenen Bindungswirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L02

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017200045_20170919L02

Entscheidungstext Ra 2017/20/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0045

Entscheidungsdatum

13.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
FPG 2005
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/20/0046
Ra 2017/20/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F, geboren 1970, und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, 1) Zl. W105 2142195-1/4E, 2) Zl. W105 2131625-2/4E und 3) W105 2131623-2/4E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen von Außerlandesbringungen nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Antragsteller relevieren in diesem Zusammenhang eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung infolge der Trennung von in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien gemäß ihrem Vorbringen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 13. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L00

Im RIS seit

29.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017200045_20170313L00

Entscheidungstext Ra 2017/20/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0045

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0047 Ra 2017/20/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des F S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), 2. der T S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), und 3. der F S, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), alle in K, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, Zl. W105 2142195- 1/4E (zu 1.), Zl. W105 2131625-2/4E (zu 2.) und Zl. W105 2131623- 2/4E (zu 3.), betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist der Ehegatte der Zweitrevisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Beide sind die Eltern der Drittrevisionswerberin, ebenfalls Staatsangehörige der russischen Föderation. Die revisionswerbenden Parteien stellten am 11. Februar 2016 - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - Anträge auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem ordnete die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28. Oktober 2016 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

4 Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe am 24. Februar 2016 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien habe mit Note vom 22. April 2016 den Aufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt. Aufgrund der am 22. April 2016 eingelangten Zustimmungserklärung Italiens zur Rückübernahme der revisionswerbenden Parteien habe die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet. Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen hätten nicht stattgefunden bzw. sei ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nicht gewährt worden. Es habe somit ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO stattgefunden und es sei "Österreich somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig".

5 Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

6 Mit den daraufhin am 22. November 2016 ergangenen Bescheiden des BFA wurden wiederum die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

7 Begründend führte das BFA aus, dass das BVwG die Bescheide vom 5. Juli 2016 mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 behoben habe, weil es von der Tatsache ausgegangen sei, die Überstellungsfrist wäre abgelaufen. Die revisionswerbenden Parteien seien jedoch seit 11. Oktober 2016 unbekannten Aufenthaltes gewesen.

8 Auch gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien fristgerecht Beschwerden, in welchen sie vorbrachten, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 28. Oktober 2016 die Verfahren zur inhaltlichen Behandlung in Österreich zugelassen worden seien. Das BFA behaupte, dass die Zulassung der Verfahren durch das BVwG "irrtümlich erfolgt" sei und verweise dazu auf eine angeblich existierende "Auskunft der Unterkunftgeberin". Es sei anzuzweifeln, ob das BFA überhaupt berechtigt sei, eine Entscheidung des BVwG "aufzuheben" und die bereits erteilte Zulassung der Verfahren wieder rückgängig zu machen. Die Behauptungen des BFA seien überdies faktisch falsch. Die Revisionswerber seien durchgehend behördlich gemeldet und immer greifbar gewesen. Die nunmehr angefochtenen Bescheide des BFA seien nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch grundsätzlich rechtswidrig, weil das BFA nicht zuständig und befugt gewesen sei, derartige Entscheidungen zu treffen.

9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

10 Begründend stellte das BVwG - soweit im vorliegenden Fall relevant - fest, dass die revisionswerbenden Parteien bei einer fremdenpolizeilichen Nachschau am 12. Oktober 2016 nicht in ihrer Unterkunft hätten angetroffen werden können und seit 11. Oktober 2016 abwesend gewesen seien. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, dass sich diese Feststellungen "aus der im Akt einliegenden Mitteilung einer Landespolizeidirektion vom 12.10.2016" ergeben würden.

11 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist vor Erlassung der angefochtenen Bescheide abgelaufen sei, sei unzutreffend, weil das BFA mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 eine Verlängerung der Frist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf achtzehn Monate erwirkt habe. Die revisionswerbenden Parteien seien ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und hätten der Behörde ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben bzw. seien nicht auffindbar gewesen. Die Zulassung der Verfahren durch das BVwG stünde einer späteren zurückweisenden Entscheidung des BFA nicht entgegen.

12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das BVwG (wie zuvor das BFA) durch die Missachtung der Bindungswirkung der eigenen, in Rechtskraftwirkung erwachsenen Entscheidung von der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei (Hinweis (unter anderen) auf das Erkenntnis vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der gegenständlichen Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

14 Die Revision ist im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen zulässig und auch berechtigt.

15 Das BVwG hat zunächst mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 die Bescheide des BFA vom 5. Juli 2016 behoben und die Verfahren der revisionswerbenden Parteien über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zugelassen.

16 Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen.

17 Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren -

an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005).

18 Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

19 Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293).

20 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, das ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gegebenen Bindungswirkung.

21 Im gegenständlichen Fall beruhen die neuerlich zurückweisenden Entscheidungen des BFA sowie deren Bestätigung durch das BVwG mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis auf Sachverhaltsannahmen - nämlich dass die revisionswerbenden Parteien flüchtig gewesen seien -, die bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 28. Oktober 2016 vorlagen, jedoch vom BVwG in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Damit liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, der der dargelegten Bindungswirkung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG des - auch vom BFA unbekämpft gebliebenen - Erkenntnisses vom 28. Oktober 2016 entgegenstehen würde. Vielmehr waren das BFA, das im Übrigen von der Abwesenheit der revisionswerbenden Parteien vor Erlassung dieses Erkenntnisses Kenntnis erlangte, aber ein darauf Bezug nehmendes Vorbringen im ersten Verfahren vor dem BVwG nicht erstattet hatte, und das BVwG an die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung, wonach in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO mit Ablauf des 22. Oktober 2016 geendet habe und daher die Verfahren zuzulassen seien, gebunden, was sowohl das BFA als auch das BVwG verkannt haben.

22 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L00.1

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2017200045_20170919L00