Verwaltungsgerichtshof
13.03.2017
Ra 2017/20/0045
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/20/0046
Ra 2017/20/0047
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F, geboren 1970, und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis vom 18. Jänner 2017, 1) Zl. W105 2142195-1/4E, 2) Zl. W105 2131625-2/4E und 3) W105 2131623-2/4E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen von Außerlandesbringungen nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Antragsteller relevieren in diesem Zusammenhang eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung infolge der Trennung von in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern.
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien gemäß ihrem Vorbringen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 13. März 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200045.L00