1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das die Beschwerdesachen erledigende Erkenntnis vom 12. Juni 2017, Zl. W236 2133047-1/9Z und Zl. W236 2133048-1/10Z, mündlich verkündet und eine Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war (vgl. VwGH vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057). Wien, am 7. August 2017 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war vergleiche , VwGH vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057). Wien, am 7. August 2017