Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0141

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0078 E 10. Dezember 2014 VwSlg 18986 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Von den Asylbehörden ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (Hinweis E vom 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Auch das BVwG hatte daher seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (Hinweis E vom 22. Oktober 2003, 2000/20/0355; zuletzt B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0006). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919 aus 2013, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190141.L01

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017190141_20171018L01

Entscheidungstext Ra 2017/19/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0141

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1987), dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2017, Zl. L524 2133860- 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. April 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.

3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190141.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JWT_2017190141_20170523L00

Entscheidungstext Ra 2017/19/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0141

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Mag. Stickler und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A A J A (alias A J) in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2017, L524 2133860-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 5. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. August 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung. Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und setzte gestützt auf Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwies er - unter Wiedergabe von Auszügen aus vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Berichten zur Situation im Irak - (auch) darauf, dass in seinem Wohnort "eine Art ‚Säuberung' von der sunnitischen Bevölkerung durch die shiitischen Anhänger" erfolge. "Die sunnitische Bevölkerung" solle "dort nicht mehr sein". Sein Haus sei zerstört und seine Familie sei vertrieben worden. Seine Fluchtgründe seien "der sunnitische Hintergrund".

4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

5 Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Begründung - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - fest, der Revisionswerber sei Araber und Sunnit. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Haus in Samarra (in der Provinz Saleh ad-Din) gelebt. Die beiden Schwestern des Revisionswerbers lebten bei ihren Ehemännern in Samarra. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber "von einer Miliz" bedroht und ihm seine Werkstätte "weggenommen" worden sei. Es sei auch keine asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen - und zwar weder anhand des Vorbringens des Revisionswerbers noch "aus amtswegiger Wahrnehmung" - "hervorgekommen".

6 Zudem traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Lage im Irak. Unter anderem wird dazu ausgeführt (Fehler im Original):

"5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche , BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.)."

Im Anschluss erfolgt die Nennung jener Berichte, auf die sich diese Feststellungen stützen, wobei diese vorwiegend aus dem ersten Quartal 2016 stammten.

7 In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dar, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen es zum Schluss gekommen sei, dass eine konkret gegen den Revisionswerber gerichtete Bedrohungshandlung durch Angehörige schiitischer Milizen bisher nicht stattgefunden habe. Der dem diesbezüglichen Vorbringen konkret zugrundeliegende Sachverhalt sei - insbesondere wegen der im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellten Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers - nicht glaubhaft gemacht worden.

8 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe "die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Bedrohung durch die Milizen, speziell durch die Miliz Asaib Ahl al Haq, nicht (...) glaubhaft machen können". Daher liege die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht vor. Es lägen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Revisionswerber Gruppenverfolgung drohe. Es könne "aus den länderkundlichen Feststellungen" zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass eine "generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung" stattfinde. Im Übrigen lebten auch die Eltern und die Geschwister des Revisionswerbers nach wie vor im Irak und es hielten sich auch Verwandte von ihm in Samarra auf.

Betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Daraus ergebe sich - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung weiter - auch, dass kein Sachverhalt vorliege, der im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat bewirke. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht noch dar, weshalb dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr in sein Heimatland auch die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen sei.

Die Revision sei nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht an die im angefochtenen Erkenntnis zitierte Rechtsprechung "angelehnt" habe.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

10 Die Revision erweist sich - wie im Weiteren gezeigt wird - im Hinblick auf das in ihr enthaltene und näher ausgeführte Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als zulässig und berechtigt.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/19/0106, jeweils mwN).

12 Des Weiteren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den mit Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hatte auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/20/0098).

13 Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - diese beziehen sich im Besonderen auch auf die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers - zum Verhalten der Angehörigen von schiitischen Milizen und irakischer Sicherheitskräfte gegen Muslime sunnitischer Glaubensrichtung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich daraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Revisionswerber aus in der GFK genannten Gründen, hier: der Religion, Gruppenverfolgung drohen könnte, nicht zu teilen.

14 Ausgehend davon hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter mit der gebotenen Sorgfalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit seitens des irakischen Staates die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit gegeben wäre, zumal in den oben wiedergegebenen Feststellungen auch die Rede von Übergriffen irakischer Sicherheitskräfte ist. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die schiitische Miliz Asaib Ahl al-Haq zum Teil anstelle von Polizisten eingesetzt worden und stark mit der irakischen Regierung und der Polizei vernetzt sei (S. 14 des angefochtenen Erkenntnisses). An anderer Stelle der Feststellungen wird davon gesprochen, dass sich insbesondere Sunniten über eine "sogenannte ‚schiitische Siegerjustiz' und" die "einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten" beschweren würden (S. 16 des angefochtenen Erkenntnisses). Auch enthält das angefochtene Erkenntnis die Feststellungen, dass staatliche Stellen nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit seien, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Es sei staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen, handelten eigenmächtig. Nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen gehe dies einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Sowohl Sicherheitskräfte der Regierung als auch regierungstreue Milizen und die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) seien für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen zeichneten für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und hätten außergerichtliche Hinrichtungen verübt (S. 17 des angefochtenen Erkenntnisses).

Das Bundesverwaltungsgericht hielt zu diesem Thema in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich fest, dass, auch wenn im Irak eine "sunnitenfeindliche Politik" herrsche und es "in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung" oder zu Entführungen komme, "noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität" ausgegangen werden könne. Auf welche Feststellungen sich dabei das Verwaltungsgericht bezieht, lässt es allerdings im Dunkeln. Dass es sich dabei nicht um die oben angeführten handeln kann, ist für den Verwaltungsgerichtshof evident.

Im Hinblick auf seine - wie gezeigt: mit maßgeblichen Mängeln behafteten - Ausführungen hat es das Bundesverwaltungsgericht auch unterlassen, sich im Hinblick auf Paragraph 11, AsylG 2005 in der nach dem Gesetz gebotenen Weise mit dem - nach den Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossenen - Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen durch den Revisionswerber zu befassen.

15 Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren aber auch seine Feststellungen zur Lage im Irak - dann gegründet auf zeitlich aktuelle Berichte - zu ergänzen haben, um die nach dem Gesetz geforderte Beurteilung in mängelfreier Weise vornehmen zu können.

16 Da die bisherigen Feststellungen den vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schluss nicht zu tragen vermögen, war das angefochtene Erkenntnis - zur Gänze, weil die tatbestandsmäßig von der Abweisung des Asylbegehrens abhängenden Aussprüche ihre rechtliche Grundlage verlieren - wegen (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190141.L00.1

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017190141_20171018L00