Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0798

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0800 E 15. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche zB VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170798.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170798_20180427L01

Entscheidungstext Ra 2017/17/0798

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0798

Entscheidungsdatum

03.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M HandelsgmbH, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. April 2017, LVwG 41.23- 696/2017-2, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft die revisionswerbende Partei die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bestätigte, von der Landespolizeidirektion Steiermark mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnete Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten samt Zubehör. Damit wurde der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht, indem der Antrag ausschließlich damit begründet wird, dass "die gem. Paragraph 54, GSpG eingezogenen Gegenstände bis auf Weiteres nicht vernichtet werden" sollen und dabei vollkommen ignoriert, dass nicht die Einziehung, sondern die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem GSpG Gegenstand des konkreten Verfahrens ist.

4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170798.L00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017170798_20171003L00

Entscheidungstext Ra 2017/17/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0798

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

E1P;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M gmbH in Wien, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. April 2017, LVwG 41.23- 696/2017-2, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. Jänner 2017 wurde die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie von drei näher bezeichneten sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Revision kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision ist in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht zulässig und berechtigt.

6 Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahin, dass die entscheidungswesentlichen Sachverhalte und Elemente bereits durch den vorgelegten Akt der belangten Behörde ausreichend dargestellt und geklärt seien. Die mündliche Erörterung hätte damit zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage geführt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Beschlagnahme im Glücksspielgesetz als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind vergleiche , VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053, mwN; zuletzt 20.11.2017, Ra 2017/17/0333), weshalb die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen des VwGVG (Paragraphen 37, ff VwGVG) zur Anwendung zu gelangen haben. Im Hinblick auf die in Frage stehende Verhandlungspflicht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass Paragraph 44, VwGVG anzuwenden gewesen wäre.

8 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen vergleiche , VwGH 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß der hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG liegen im Hinblick auf den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Entscheidung über die Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis nicht vor.

9 Das angefochtene Erkenntnis war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170798.L00

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170798_20180427L00