Verwaltungsgerichtshof
03.10.2017
Ra 2017/17/0798
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M HandelsgmbH, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. April 2017, LVwG 41.23- 696/2017-2, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft die revisionswerbende Partei die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark bestätigte, von der Landespolizeidirektion Steiermark mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnete Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten samt Zubehör. Damit wurde der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht, indem der Antrag ausschließlich damit begründet wird, dass "die gem. Paragraph 54, GSpG eingezogenen Gegenstände bis auf Weiteres nicht vernichtet werden" sollen und dabei vollkommen ignoriert, dass nicht die Einziehung, sondern die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem GSpG Gegenstand des konkreten Verfahrens ist.
4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Oktober 2017