Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Juli 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 22. Dezember 2015, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Juli 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 22. Dezember 2015, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2015 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht fällte am 31. Juli 2017 das Erkenntnis und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2, und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 9. September 2017