Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0063 B 19. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060210_20190704L01

Rechtssatz für Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

War Sache des Verfahrens des VwG lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde, setzt diese Prüfung lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Verfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L01

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060210_20190704L02

Rechtssatz für Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014. Sie würde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vergleiche in diesem Sinne VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002, Rn 48).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L04

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2017060210_20190704L03

Entscheidungstext Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

30.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf in Großpetersdorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. August 2017,

E GB5/10/2017.019/002, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. F, 2. E, beide vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 5. August 2016 gemäß Paragraphen 18 und 30 Burgenländisches Baugesetz in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf wies die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 27. März 2017 als unbegründet ab.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf zurück.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0004, mwN).

7 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, er müsste nunmehr im Sinne der Vorgaben des LVwG ein Bauverfahren durchführen. Im Falle der Zulässigkeit der Revision und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die mit dem Aufhebungsbeschluss des LVwG und dem in der Folge neu durchgeführten Bauverfahren im Widerspruch stünde, würde sich daraus eine geradezu unauflösbare Verfahrenssituation ergeben.

8 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).

9 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen des Revisionswerbers für die behauptete geradezu unauflösbare Verfahrenssituation die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.

10 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 30. November 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060210.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2017060210_20181130L00

Entscheidungstext Ra 2017/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0210

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf in 7503 Großpetersdorf, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. August 2017, E GB5/10/2017.019/002, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. F B und 2. E B, beide in G und vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG; weitere Partei:

Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des als "BM - Bauland-gemischtes Baugebiet" gewidmeten Grundstückes Nr. römisch zehn EZ Y KG G. Auf diesem Grundstück soll eine überdachte Garage errichtet werden.

2 Nachdem ein erstes Bauansuchen der erstmitbeteiligten Partei vom 19. Oktober 2010 letztlich am 26. März 2014 zurückgezogen worden war und das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. April 2014 eingestellt hatte, brachte die erstmitbeteiligte Partei am 5. März 2015 ein weiteres Bauansuchen beim Bürgermeister der Marktgemeinde G. (im Folgenden: Bürgermeister) ein. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 an die Gemeinde urgierte die erstmitbeteiligte Partei die Erledigung ihres Antrages, weil die Frist von drei Monaten verstrichen sei.

3 Der Bürgermeister beraumte eine mündliche Bauverhandlung am 9. September 2015 an, in der der mit dem Bauansuchen vorgelegte Einreichplan vom Dezember 2014, Plan Nr. G 540.03, erörtert sowie ein weiterer Plan als Beilage A zum Protokoll genommen wurde, der die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Garage mit einem Schrägdach vorsieht. (Anmerkung: Mit der Ausführung der Garage mit Schrägdach laut Beilage A wären die Anrainer einverstanden gewesen.) Das Protokoll wurde von der erstmitbeteiligten Partei nicht unterfertigt.

4 Der Bürgermeister versagte mit Bescheid vom 5. November 2015 die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Vorhaben gemäß dem (Einreich-)Plan Nr. G 540.03 (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung gemäß dem Plan Beilage A zum Protokoll vom 9. September 2015 (Spruchpunkt römisch zwei.). 5 Mit Schreiben vom 16. November 2015 an den Bürgermeister erklärte die erstmitbeteiligte Partei, mit dem Bescheid "nicht einverstanden" zu sein.

6 Der Bürgermeister teilte der erstmitbeteiligten Partei hierauf mit Schreiben vom 17. November 2015 mit, dass die Eingabe vom 16. November 2015 nicht als Berufung anerkannt werde, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.

7 In einem Schreiben vom 27. November 2015 führte die erstmitbeteiligte Partei als Berufungsantrag an: "Besitzstörung, Bauordnung und Seelische Belastung."

8 Der Bürgermeister setzte die erstmitbeteiligte Partei sodann mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 in Kenntnis, dass die "Beschwerden" laut dem Schreiben vom 27. November 2015 kein begründeter Berufungsantrag seien und das Berufungsverfahren nicht weitergeführt werde.

9 Das nunmehr verfahrensgegenständliche, von beiden mitbeteiligten Parteien eingereichte Bauansuchen vom 1. August 2016 auf Errichtung einer Garage wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil im Vergleich zum Bauansuchen vom 5. März 2015 nur geringfügige Änderungen vorlägen.

10 Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wies der Revisionswerber mit Bescheid vom 9. Jänner 2017 ab.

11 In ihrer Beschwerde an das LVwG machten die mitbeteiligten Parteien geltend, das nunmehrige Bauvorhaben sei nicht ident mit dem früheren, es lägen wesentliche Sachverhaltsänderungen vor. 12 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das LVwG der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG statt, hob den Bescheid des Revisionswerbers auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 13 In seiner Begründung gab das LVwG zunächst als Sachverhalt den Grundbuchsstand sowie die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück sowie den angrenzenden Grundstücken wieder, referierte den bisherigen Verfahrensverlauf und stellte dies als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und Darstellung von Rechtsgrundlagen führte das LVwG (zusammengefasst) aus, es liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 5. November 2015 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das als Berufung zu wertende Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 16. November 2015 weder zurück- noch abgewiesen worden sei. Im Übrigen sei die im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erteilte Baubewilligung unzulässig, weil diesbezüglich kein schriftliches Bauansuchen vorlegen sei. Die erstmitbeteiligte Partei habe dem Bauvorhaben (auf Ausführung des Vorhabens mit einem Schrägdach) zwar mündlich zugestimmt, die Verhandlungsschrift jedoch nicht unterfertigt. Auch sei der Bürgermeister zur Erlassung des Bescheides vom 5. November 2015 auf Grund des zulässigen und begründeten "Devolutionsantrages" der erstmitbeteiligten Partei vom 11. Juni 2015 nicht mehr zuständig gewesen. Die Zuständigkeit sei mit dem Einlangen des Devolutionsantrages auf den Revisionswerber übergegangen.

Da keine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, sei es nicht von Relevanz, ob der Gegenstand des Bauansuchens vom 5. März 2015 mit jenem vom 1. August 2016 ident sei (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Die Baubehörde werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, für welches Bauvorhaben um baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei. Bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung des späteren Bauansuchens sei das frühere als zurückgezogen zu werten.

Die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG begründete das LVwG nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass die Baubehörde erster Instanz das Bauansuchen zurück- und die Baubehörde zweiter Instanz die Berufung ohne weiteres Verfahren abgewiesen habe. Dem LVwG käme vorliegendenfalls daher "nicht nur die Überprüfung und Ergänzung" des Bauverfahrens zu. (Es folgen Ausführungen, welche Verfahrensschritte im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmen seien:

Erledigung des Devolutionsantrages vom 11. Juni 2015, Berücksichtigung der Berufung der erstmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 5. November 2015, Klärung der Frage, für welches Bauvorhaben um baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei, Nachholung des unterbliebenen Bauverfahrens).

14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, in der eine Entscheidung in der Sache, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

15 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem gerügten Verfahrensmangel als zulässig.

17 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche , VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" vergleiche , VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN).

18 Die Zurückweisung des Bauansuchens vom 1. August 2016 mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Dezember 2016 wurde mit der Identität dieses Bauvorhabens mit jenem, das bereits dem Bescheid vom 5. November 2015 zu Grunde lag, begründet. "Sache" des Verfahrens vor dem LVwG war daher ausschließlich diese Frage. Die Prüfung, ob das neuerliche Bauansuchen deshalb zurückzuweisen war, setzte jedoch entgegen der Auffassung des LVwG die Beurteilung voraus, ob es sich bei dem am 1. August 2016 neu beantragten Projekt um ein mit dem im Jahr 2015 beantragten Vorhaben identisches Projekt handelte. Gleichgültig, ob das Verfahren über den Antrag vom 5. März 2015 im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag vom 1. August 2016 bereits abgeschlossen war oder nicht, erwiese sich die Zurückweisung als rechtmäßig, wenn es sich um einen identischen Antrag handelte. 19 Sollte nämlich das Verfahren über den Antrag vom 5. März 2015 tatsächlich bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sein, wäre ein auf dasselbe Vorhaben bezogenes Ansuchen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

In gleicher Weise wäre aber ein identischer Antrag während laufendem Verfahren über den am 5. März 2015 eingebrachten Antrag zurückzuweisen gewesen.

20 Das LVwG hat verkannt, dass Sache seines Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde war. Diese Prüfung setzt lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Bauverfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zurückweisung eines Bauantrags nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben werden könnte, kommt dem Umstand, dass noch kein inhaltliches Verfahren über den Bauantrag geführt wurde, im Revisionsfall keine Relevanz zu. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheids der Verwaltungsbehörde und Zurückverweisung der Sache kommt im Fall der Bekämpfung der gegenständlichen Zurückweisung nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Prüfung der Identität der Anträge ausnahmsweise die Aufhebung und Zurückweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigte. Da nach der hg. Rechtsprechung auch die allfällige Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt, hätte das LVwG auch im vorliegenden Fall die Prüfung der Identität der Anträge selbst vorzunehmen gehabt. Im Revisionsfall kommt hinzu, dass das LVwG ohnehin festgestellt hat, dass ZT Bmstr. Architekt M mit dem Vergleich der Einreichunterlagen vom 1. August 2016 und jenem Plan, hinsichtlich dessen es bereits zur Abweisung des Bauantrags vom 5. März 2015 gekommen sei, beauftragt worden sei. Es hat es jedoch aufgrund seiner verfehlten Rechtsansicht, dass es auf die Identität der Anträge nicht ankäme, verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob nun tatsächlich Identität vorlag oder nicht.

21 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hinzuzufügen:

Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das LVwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Sie würde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Bauverfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vergleiche , in diesem Sinne VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002, Rn 48).

22 Das LVwG hat in mehrfacher Verkennung der Rechtslage somit ohne die erforderlichen Feststellungen über die Identität der betreffenden Anträge eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen, aus welcher sich das Erfordernis der Verwaltungsbehörden ergab, in Bindung an die Rechtsansicht des LVwG ein Bauverfahren über einen Antrag durchzuführen, welcher möglicherweise zurückzuweisen war (sodass die vor dem LVwG bekämpfte Entscheidung sich als rechtmäßig erwiese). 23 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 24 Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG im Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG diesem kein Aufwandersatz gebührt. Wien, am 4. Juli 2019

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060210.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWT_2017060210_20190704L00