1 Nach der Aktenlage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016, LVwG 30.20-173/2016-14, ein gegen den Revisionswerber geführtes Strafverfahren eingestellt. Dort wurde ihm vorgeworfen, er sei als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt, obwohl er jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, seinen Namen und Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch unter anderem § 4 Abs. 5 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO übertreten. 1 Nach der Aktenlage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016, LVwG 30.20-173/2016-14, ein gegen den Revisionswerber geführtes Strafverfahren eingestellt. Dort wurde ihm vorgeworfen, er sei als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigt, obwohl er jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, seinen Namen und Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch unter anderem Paragraph 4, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO übertreten.
2 Die Einstellung begründete das Verwaltungsgericht mit dem Umstand, dass der Revisionswerber beim Verkehrsunfall ein Schild mit der Aufschrift "Achtung Kinder", also eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs, beschädigt habe, weshalb nicht § 4 StVO, sondern § 31 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO zum Tragen komme. 2 Die Einstellung begründete das Verwaltungsgericht mit dem Umstand, dass der Revisionswerber beim Verkehrsunfall ein Schild mit der Aufschrift "Achtung Kinder", also eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs, beschädigt habe, weshalb nicht Paragraph 4, StVO, sondern Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO zum Tragen komme.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis legt das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber zur Last, er habe bei demselben Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich das Schild "Achtung Kinder", beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers verständigt. Dadurch habe er § 31 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO übertreten. 3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis legt das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber zur Last, er habe bei demselben Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich das Schild "Achtung Kinder", beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers verständigt. Dadurch habe er Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO übertreten.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig ab- bzw. zurückzuweisen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Der Revisionswerber sieht in seiner Verurteilung wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO eine unzulässige Doppelbestrafung. 7 Der Revisionswerber sieht in seiner Verurteilung wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine unzulässige Doppelbestrafung.
8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9 Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben nach § 4 Abs. 1 StVO, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 9 Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben nach Paragraph 4, Absatz eins, StVO, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
10 Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, haben gemäß § 4 Abs. 5 StVO die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. 10 Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, haben gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
11 Nach § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. 11 Nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
12 Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. 12 Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 31 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO im Verhältnis zu § 4 Abs. 5 StVO die spezielle Strafbestimmung dar. Wer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und diese Beschädigung nicht meldet, macht sich demnach einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO schuldig (vgl. VwGH vom 27. Februar 1992, 92/02/0031, mwN). 13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO im Verhältnis zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO die spezielle Strafbestimmung dar. Wer eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und diese Beschädigung nicht meldet, macht sich demnach einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO schuldig vergleiche , VwGH vom 27. Februar 1992, 92/02/0031, mwN).
14 Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH). 14 Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche , VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).
15 Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029). 15 Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig vergleiche , VwGH vom 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029).
16 Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht beachtet, indem es der Bestrafung im angefochtenen Erkenntnis denselben Sachverhalt wie im eingestellten Verfahren, Zl. LVwG 30.20-173/2016-14, zu Grunde gelegt hat. Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO hat aber Sperrwirkung für das Verfahren wegen einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO entfaltet. 16 Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht beachtet, indem es der Bestrafung im angefochtenen Erkenntnis denselben Sachverhalt wie im eingestellten Verfahren, Zl. LVwG 30.20-173/2016-14, zu Grunde gelegt hat. Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO hat aber Sperrwirkung für das Verfahren wegen einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO entfaltet.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. April 2017 18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. April 2017