Verwaltungsgerichtshof
04.04.2017
Ra 2017/02/0017
Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig vergleiche E 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0029).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020017.L03