Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0102

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0119 E 21. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0219).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220102.L01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016220102_20170427L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0102

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0026 E 23. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220102.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016220102_20170427L02

Rechtssatz für Ra 2016/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0102

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/22/0224 E 11. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche E 9. Dezember 2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220102.L03

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016220102_20170427L03

Rechtssatz für Ra 2016/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0102

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Entgegen der im asylrechtlichen Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung verblieben die Fremden im Bundesgebiet und stellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Dieser Umstand wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seite des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen vergleiche E 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220102.L04

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016220102_20170427L04

Entscheidungstext Ra 2016/22/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0102

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Juli 2016, VGW- 151/071/15394/2015-14, VGW-151/071/15395/2015 und VGW- 151/071/15397/2015, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte

Parteien: 1. H K, 2. römisch zwanzig, und 3. XY, alle vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 3. November 2015 wurden die Anträge der mitbeteiligten Parteien, Staatsangehörige der Republik Kosovo, vom 24. Juli 2015 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" samt Zusatzanträgen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Zudem wurden die abweisenden Bescheide der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien darauf gestützt, dass sie keine Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, NAG nachweisen konnten.

2 Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis statt, behob die angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG jeweils einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete die mitbeteiligten Parteien zum Ersatz für Barauslagen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligten Parteien seien im Februar 2015 illegal nach Österreich eingereist. Der Ehegatte der erstmitbeteiligten Partei sowie Vater der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien, ebenfalls kosovarischer Staatsangehörige, verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Die Familie lebe in einer 51 m2 großen Wohnung in Wien und der Zusammenführende verdiene EUR 1.407,-- monatlich netto. Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verfügten über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau und erfüllten somit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG. Weiters habe die erstmitbeteiligte Partei einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien hätten im Beschwerdeverfahren ihre Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die unmündige minderjährige drittmittbeteiligte Partei sei gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG von der Pflicht nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG befreit.

5 Zur Abwägung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG führte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass die mitbeteiligten Parteien seit eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig seien, bereits über Deutschkenntnisse verfügten und in aufrechter Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsrecht in Österreich lebten. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens erscheine nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes umso mehr gegeben, als die minderjährigen zweit- und drittmitbeteiligten Parteien bereits eine Schule besuchten und ein mehrmonatiger Aufenthalt im Ausland den schulischen Erfolg sowie die ausgezeichnete Integration in nicht überschaubarem Maß gefährden würde. Im Kosovo lebten zwar die Verwandten der mitbeteiligten Parteien, doch sei die Antragstellung im Herkunftsstaat für die mitbeteiligten Parteien nicht zumutbar, weil sie zunächst eine Unterkunft in der Hauptstadt Pristina suchen müssten und sie die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht besäßen.

6 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei.

7 Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der - unter Kostenersatz - die Zurückbzw. Abweisung der Revision beantragt wurde.

8 In seiner Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bringt der Revisionswerber vor, die mitbeteiligten Parteien seien zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses erst seit etwa einem Jahr und fünf Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Diese Aufenthaltsdauer könne für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung ihres persönlichen Interesses an einer Titelerteilung bewirken. Hinsichtlich des Familienlebens sei zu bemerken, dass der zusammenführende Ehemann bzw. Vater zumindest seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet aufhältig sei. Vor ihrem im Februar 2015 erfolgten Zuzug in das Bundesgebiet hätten die mitbeteiligten Parteien somit über einen Zeitraum von rund zehn Jahren nicht in Gemeinschaft mit ihm verbracht. Die familiären Bindungen zwischen den Beteiligten seien insofern als relativiert anzusehen; umso mehr, als laut den Verfahrensakten der Ehemann und Vater bis 21. Juli 2010 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei und die Ehe mit der erstmitbeteiligten Partei erst am 8. September 2010 geschlossen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht von einer "ausgezeichneten Integration" der mitbeteiligten Parteien spreche, könne diese Feststellung anhand der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis und auch anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könnten der Schulbesuch der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien im Bundesgebiet selbst in Verbindung mit erlangten Deutschkenntnissen für sich genommen nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gelte mit Blick auf den Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau und die arbeitsrechtliche Einstellungszusage für die erstmitbeteiligte Partei. Davon abgesehen seien die Integrationsschritte während des unrechtmäßigen Aufenthaltes der mitbeteiligten Parteien erfolgt und somit während eines Zeitraumes, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Nicht zuletzt sei zu bemerken, dass die mitbeteiligten Parteien unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist seien und offenbar lediglich zur Ermöglichung eines Aufenthaltes Asylanträge gestellt hätten.

Weiters sei das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch zwei. auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG gestützt, der ein Quotenerfordernis vorsehe. Dem Erkenntnis sei jedoch keinerlei Feststellung zu entnehmen, ob Quotenplätze für die mitbeteiligten Parteien verfügbar gewesen wären.

9 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 10 Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in

das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, leg. cit. auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, mwN).

11 Wie die Revision zutreffend ausführt, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche , das Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die hier zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorliegende Aufenthaltsdauer von etwa eineinhalb Jahren konnte daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien an einer Titelerteilung bewirken.

12 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte zunächst zutreffend, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2013/22/0224).

13 Weiters verwies es zwar auf den hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften, ließ aber unberücksichtigt, dass sich die mitbeteiligten Parteien rechtswidrig in Österreich aufhalten und zunächst Anträge auf internationalen Schutz stellten, die letztlich zurückgewiesen wurden. Einen Grund für die Asylantragstellung konnte die erstmitbeteiligte Partei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht angeben. Entgegen der im asylrechtlichen Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung verblieben die mitbeteiligten Parteien im Bundesgebiet und stellten die gegenständlichen Anträge. Dieser Umstand wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seite des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005).

14 Soweit die mitbeteiligten Parteien in der Revisionsbeantwortung auf das Kindeswohl verweisen, ist dem entgegen zu halten, dass die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auch bisher - jedenfalls mehr als zehn Jahre - von ihrem Vater getrennt und lediglich mit ihrer Mutter gemeinsam im Kosovo lebten und auch Verwandte in ihrem Herkunftsstaat haben. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Unterkunftnahme - auch mit Unterstützung des Zusammenführenden - bzw. die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Kosovo nicht möglich wäre.

15 Darüber hinaus reichen die angeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht hin, die so bezeichnete "ausgezeichnete Integration" der mitbeteiligten Parteien darzutun.

16 Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung nach Artikel 8, EMRK steht daher nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang, weshalb das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

17 Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an die Mitbeteiligten nicht in Betracht.

Wien, am 27. April 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220102.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_2016220102_20170427L00