Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die im Februar 2006 nach Österreich eingereiste Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, befindet sich nach einem vereitelten Abschiebeversuch nach Lagos auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016 zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2016 ab, wobei es überdies feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die für den 16. August 2016 geplante Abschiebung der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ro 2016/21/0007-6, Rz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L01

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016210251_20160812L01

Rechtssatz für Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Mangels erkennbarer Einschränkung gilt Paragraph 30, VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung - lässt man mögliche Nebenaussprüche des BVwG außer Betracht - nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde vergleiche in diesem Sinn das noch zu Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem FNG ergangene, auf die neue Rechtslage aber übertragbare hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0246). Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen. Dem mit der Aufrechterhaltung von Schubhaft während laufenden Revisionsverfahrens einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff ist allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als es jedenfalls zu einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision zu kommen hat. Ergibt diese Prüfung die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so werden die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG üblicherweise als erfüllt anzusehen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L02

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016210251_20160812L02

Rechtssatz für Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die im Februar 2006 nach Österreich eingereiste Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, befindet sich nach einem vereitelten Abschiebeversuch nach Lagos auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016 zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2016 ab, wobei es überdies feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Revisionswerberin und Antragstellerin nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die zwar "Krankheiten" und Behandlungsprobleme in Nigeria, jedoch keine Haftunfähigkeit behauptet hat, vermag vor dem Hintergrund der nur bis 16. August 2016 geplanten weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht aufzuzeigen, die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für sie einen durch die Fortdauer der Haft - es kommt im gegebenen Zusammenhang nur darauf und nicht auf Folgen der Abschiebung an - bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L03

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016210251_20160812L03

Rechtssatz für Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76
MRK Art8
VwRallg

Rechtssatz

Eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L01.1

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016210251_20161117L01

Entscheidungstext Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3;
BFA-VG 2014 §22a;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, geboren 1976, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2016, Zl. W117 2130543- 1/5E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die im Februar 2006 nach Österreich eingereiste Antragstellerin, eine nigerianische Staatsangehörige, befindet sich - nach einem vereitelten Abschiebeversuch mit Zielort Lagos - auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016 zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis ab, wobei es überdies feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zunächst ist klarzustellen, dass das mit Revision bekämpfte Erkenntnis nur über Schubhaft abspricht. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die für den 16. August 2016 geplante Abschiebung der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ro 2016/21/0007-6, Rz 7). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mangels erkennbarer Einschränkung gilt Paragraph 30, VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung freilich - lässt man mögliche Nebenansprüche des BVwG außer Betracht - nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde vergleiche , in diesem Sinn das noch zu Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem FNG ergangene, auf die neue Rechtslage aber übertragbare hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0246).

Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen.

Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen. Dem mit der Aufrechterhaltung von Schubhaft während laufenden Revisionsverfahrens einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff ist allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als es jedenfalls zu einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision zu kommen hat. Ergibt diese Prüfung die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so werden die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG üblicherweise als erfüllt anzusehen sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).

Im vorliegenden Fall lässt die nach dem Gesagten gebotene Vorprüfung eine Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs nicht erkennen. Denn einerseits liegt es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht klar auf der Hand, dass die gegen sie 2008 ergangene asylrechtliche Ausweisung - wenngleich sich die Antragstellerin mittlerweile knapp 10,5 Jahre im Inland aufhält (zumindest ab 2010 bis März 2015 aber ohne für die Behörden greifbar zu sein) - als Abschiebetitel nicht mehr wirksam ist. Andererseits ist aber auch die weiter von der Antragstellerin behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht seitens des BVwG im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht evident.

Von daher vermag die Antragstellerin, die zwar "Krankheiten" und Behandlungsprobleme in Nigeria, jedoch keine Haftunfähigkeit behauptet hat, vor dem Hintergrund der nur bis 16. August 2016 geplanten weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht aufzuzeigen, die gebotene Interessenabwägung ergäbe für sie einen durch die Fortdauer der Haft - wie erwähnt kommt es im gegebenen Zusammenhang nur darauf und nicht auf Folgen der Abschiebung an - bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil.

Dem gegenständlichen Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Wien, am 12. August 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2016210251_20160812L00

Entscheidungstext Ra 2016/21/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Entscheidungsdatum

17.11.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §76
MRK Art8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision der J römisch eins, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2016, W117 2130543-1/5E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist nigerianische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte sie hier im Februar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Februar 2008 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Außerdem wurde die Revisionswerberin nach Nigeria ausgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2010, Zl. 2008/20/0258, ab.
2
Die Revisionswerberin verblieb im Bundesgebiet. Einer Ladung der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien für den 1. Juli 2010 kam sie nicht nach, in der Folge verfügte sie über keine Meldeadresse und war für die Behörden nicht greifbar.
3
Ab März 2015 war die Revisionswerberin wieder mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Einer daraufhin für den 21. Mai 2015 ergangenen Ladung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leistete sie Folge und gab bei ihrer Einvernahme u.a. an, insbesondere wegen ihres Gesundheitszustandes [eine vorgelegte Ambulanzkarte vom April 2015 wies als Diagnose auf: „Uterus myomatosus permag., Hypermenorrhoea und Dysmenorrhoea“] nicht freiwillig nach Nigeria zurückzukehren.
4
Am 23. Juni 2015 stellte die Revisionswerberin sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. In der Folge konnte sie an der in diesem Antrag angegebenen Anschrift nicht erreicht werden.
5
Im September 2015 wurde dem BFA eine neue Meldeanschrift der Revisionswerberin bekannt. Diese kam dann einer Ladung für den 17. Juni 2016 [darin bezeichneter Gegenstand der Amtshandlung: „Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes“] nach, und es wurde daraufhin von der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 20. Juni 2016 ein bis 19. August 2016 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.
6
Auf Basis dieses Heimreisezertifikates bereitete das BFA, bei dem mit 1. Juli 2016 eine Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin in Bezug auf ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eingegangen war, die Abschiebung der Revisionswerberin vor. Diese sollte am 20. Juli 2016 stattfinden. Die am 19. Juli 2016 an ihrer Meldeadresse festgenommene Revisionswerberin widersetzte sich jedoch, was sie in ihrer anschließenden Einvernahme wie folgt rechtfertigte: „Wegen der ganzen Schmerzen und dem Blut“.
7
Am 21. Juli 2016 verhängte das BFA über die Revisionswerberin hierauf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Die dagegen sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2016 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins, und 3 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins, und 3 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorlägen (Spruchpunkt römisch zwei), verpflichtete die Revisionswerberin zum Kostenersatz an den Bund (Spruchpunkt römisch drei.) und wies ihren Antrag auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
In dieser Hinsicht macht die Revisionswerberin geltend, das BVwG habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, sich mit ihrem in der Schubhaftbeschwerde erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen, wonach ihre - mit Schubhaft zu sichernde - Abschiebung mangels Titels unzulässig sei, weil die insoweit allein in Betracht kommende Ausweisungsentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom Februar 2008 wegen des seither verstrichenen Zeitraums und der seither gesetzten Schritte zur beruflichen und sozialen Integration in Österreich nicht mehr wirksam sei; in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das BVwG außer Acht gelassen, dass eine Ausweisung ihre Wirksamkeit verlieren könne.
11
Es trifft zu, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (siehe zum Ganzen aus letzter Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031, Rz 11). In der vorliegenden Konstellation lag eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen - anders als im Fall des eben genannten Erkenntnisses - aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Zwar lag die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits mehr als acht Jahre zurück und vermochte die Revisionswerberin bereits auf einen insgesamt knapp zehneinhalb Jahre dauernden Inlandsaufenthalt zu verweisen. Ins Gewicht fallende Integrationsschritte vermochte sie aber nicht vorzubringen und von Mitte 2010 bis März 2015 war sie für die Behörden nicht greifbar. Von daher kann sie sich im gegebenen Zusammenhang auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei (siehe zu dieser Judikaturlinie grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/21/0299, Rz 13, mwH; vergleiche , aber konkret das - ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zum Gegenstand habende - hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005). Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit auch unter diesem Aspekt nicht vor.
12
Das gilt schließlich ebenso für die weiter erhobene Rüge, das BVwG hätte zur „Würdigung des Verhaltens der [Revisionswerberin]“ die in der Schubhaftbeschwerde ausdrücklich beantragte Beschwerdeverhandlung durchführen müssen.
13
Fallbezogen ist das Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung unter Berufung auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt in Bezug auf die zu beurteilende Fluchtgefahr geklärt sei, entgegen dieser Ansicht noch nicht unvertretbar (die Revisionswerberin war unstrittig für die Behörden wiederholt nicht greifbar und sie hat sich der für den 20. Juli 2016 vorgesehenen Flugabschiebung - wenngleich unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand; Fluguntauglichkeit oder Haftunfähigkeit waren aber nie vorgebracht worden - widersetzt). Auch unter diesem Aspekt wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , dazu zuletzt den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0232). Die gegenständliche Revision war daher in Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L00.1

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016210251_20161117L00