Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0251

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Die im Februar 2006 nach Österreich eingereiste Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, befindet sich nach einem vereitelten Abschiebeversuch nach Lagos auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016 zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2016 ab, wobei es überdies feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die für den 16. August 2016 geplante Abschiebung der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ro 2016/21/0007-6, Rz 7).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210251.L01