Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/21/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0022

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua, VfSlg 19632 aus 2012,; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210022.L01

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2016210022_20160225L01

Entscheidungstext Ra 2016/21/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0022

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des A D in G, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2014, G301 2011685- 2/5E, betreffend (u.a.) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, kam Mitte Juni 2003 - damals zwanzigjährig - rechtmäßig nach Österreich zu seiner Mutter und seinem österreichischen Stiefvater. Er erhielt in der Folge Niederlassungsbewilligungen und zuletzt am 24. Juni 2005 einen (nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" geltenden) Niederlassungsnachweis.

2 Mit seiner damaligen österreichischen Lebensgefährtin - die häusliche Gemeinschaft wurde (spätestens) Ende Juli 2009 beendet - hat der Revisionswerber zwei minderjährige Kinder (geboren am 3. November 2004 und am 25. Februar 2007), die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind und im Haushalt der Mutter leben. In Österreich befinden sich - neben Mutter und Stiefvater - noch weitere Verwandte des Revisionswerbers.

3 Der Revisionswerber wurde erstmals im Jänner 2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Kokain in einem insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Ausmaß in sieben Fällen im Zeitraum April 2007 bis Mitte November 2007) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Er befand sich deshalb vom 13. November 2007 bis 15. Jänner 2008 in Haft.

4 Mit weiterem Gerichtsurteil vom 11. Februar 2013 wurde über den Revisionswerber (im zweiten Rechtsgang) rechtskräftig (v.a.) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (nach einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels gewerbsmäßiges vorschriftswidriges Überlassen von Kokain in einem insgesamt die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Ausmaß im - teilweise unterbrochenen - Zeitraum von Sommer 2006 bis September 2008) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verhängt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht insbesondere den raschen Rückfall durch Tatbegehung unmittelbar nach der Enthaftung im ersten Strafverfahren und die Delinquenz während der Anhängigkeit dieses Verfahrens, den längeren Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation, die über das Maß des Notwendigen zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit bei weitem hinausgehende Tatwiederholung sowie das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches als erschwerend. Mildernd wirkte sich hingegen kein Umstand aus.

Der Revisionswerber befindet sich seit seiner Festnahme am 28. Juli 2011 durchgehend in Haft. Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe wird am 28. März 2016 erfolgen.

5 Angesichts dieser Straftaten wurden gegen den Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. August 2014 (u.a.) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, (und 5) FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 18. November 2014 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, dem hierfür vom Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, zunächst eine Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde allerdings mit Beschluss vom 20. November 2015, E 56/2015-20, ab und trat sie unter einem antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8 In der Folge brachte der Revisionswerber beim BVwG innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG durch den beigegebenen Verfahrenshelfer (Paragraph 61, Absatz 7, VwGG) die vorliegende (außerordentliche) Revision ein, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG erfolgten Aktenvorlage erwogen hat:

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

11 Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich in erster Linie gegen die vom BVwG gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung und in diesem Zusammenhang auch gegen die iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG erstellte Gefährdungsprognose.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose vergleiche , dazu auch noch mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen, aus der letzten Zeit etwa den Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0142, mwN).

13 Das in Bezug auf die genannten Gesichtspunkte vom BVwG fallbezogen erzielte Ergebnis kann aber angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden mehrfach qualifizierten Straftaten nach dem SMG, die letztlich eine rechtskräftige Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe nach sich zogen, jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

14 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mehrfach darauf rekurriert, die Straftaten lägen schon lange zurück, wird außer Acht gelassen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das - hier vom Revisionswerber noch nicht gezeigte - Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt judizierte, bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG stehe weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot (bzw. einem Einreiseverbot) entgegen vergleiche , zu beiden Gesichtspunkten etwa nur den Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335).

15 Der Revisionswerber und seine Angehörigen haben daher die durch das Einreiseverbot bewirkte Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität der vorliegenden Art in Kauf zu nehmen. Dasselbe gilt für die in der Revision noch angesprochenen Schwierigkeiten des Revisionswerbers bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat.

16 Weiters wird in der Revision noch unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unterlassung einer in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung, die der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber und der Darstellung der Intensität seiner familiären Bindungen in Österreich hätte dienen sollen, gerügt.

17 Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche , etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche , zu dieser Voraussetzung des Näheren das Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4. der Entscheidungsgründe).

18 Diese Voraussetzung war hier gegeben. Die in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründung ins Treffen geführten Umstände hätten nämlich - wie sich schon aus den Ausführungen unter Rz 13 bis 15 ergibt - im vorliegenden, insoweit ganz eindeutigen Fall zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung, führen können; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

19 Diese Auffassung scheint - wie noch der Vollständigkeit anzumerken ist - im Übrigen auch dem in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. November 2015 zugrunde zu liegen. Er hat nämlich zu der in der Beschwerde an ihn behaupteten, durch die Unterlassung einer Verhandlung bewirkten Verletzung des Artikel 47, GRC (nur) auf sein Erkenntnis vom 14. März 2012, U 466/11 u.a., VfSlg. 19.632 aus 2012,, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der (im Verhältnis zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG inhaltlich gleichlautenden) Vorgängerregelung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der GRC näher befasst. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039 (Punkt 3.1.3. der Entscheidungsgründe), auch für Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gefolgt. Das brachte erkennbar nunmehr auch der Verfassungsgerichtshof durch die gewählte Begründungstechnik zum Ausdruck und er ist bei Verwerfung des Beschwerdeeinwands, das BVwG habe zu Unrecht keine Verhandlung durchgeführt, offenbar von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall, also von einem hinreichend geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, ausgegangen.

20 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt werden. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210022.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2016210022_20160225L00