Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/20/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/20/0005

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0212 E 3. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die Revisionswerberin bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die Revisionswerberin im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016200005.J01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016200005_20161213J01

Rechtssatz für Ro 2016/20/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/20/0005

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art4 Abs4;
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0212 E 3. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung:

"good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu vergleiche zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016200005.J02

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016200005_20161213J02

Entscheidungstext Ro 2016/20/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2016/20/0005

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

32011L0095 Status-RL Art4 Abs4;
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Rechtssache der Revision des A H in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016, Zl. W149 1429215- 1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein - aus Mogadischu stammender - Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 20. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er die Zwangsrekrutierung durch seinen Onkel dritten Grades, der Sprecher der al Shabaab sei, fürchte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung, womit dem Antrag sowohl hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben wurde, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 ab. Betreffend die von der Behörde erlassene Ausweisung verwies das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber möge zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatland einer Verfolgung durch al Shabaab ausgesetzt gewesen sein. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sprecher der al Shabaab ein entfernter Verwandter des Revisionswerbers sei. Entscheidend für die Gewährung von Asyl sei jedoch die begründete Furcht vor aktueller Verfolgung. Die Familie des Revisionswerbers lebe seit 2011 in einem Stadtteil von Mogadischu, der als sicher gelte. Diese Region sei von staatlicher Seite vollständig und nachhaltig zurückerobert worden. Die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich ungeachtet einzelner Anschläge durch die al Shabaab, die sich jedoch überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitutionen und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Revisionswerber nicht zähle, richteten, seit der Ausreise des Revisionswerbers deutlich und nachhaltig gebessert. Der Revisionswerber sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Seine Kernfamilie lebe in Mogadischu und er verfüge dort über eine Unterkunft. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sei.

3 Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung - entgegen dem Spruch, mit dem Revision für zulässig erklärt wurde - aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 460/2016-6, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 2016, E 460/2016-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Die daraufhin eingebrachte Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob nach Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eine "Vorverfolgung" bei der Prüfung der Verfolgungsbedrohung im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei.

Weiters wird vorgebracht, die Feststellungen zur Zwangsrekrutierung, zur Sicherheitslage in Mogadischu und zum familiären Netzwerk des Revisionswerbers würden die rechtliche Beurteilung nicht tragen. Zudem sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu und zum familiären Netzwerk nicht ausreichend - insbesondere nicht "stadtteilbezogen" - ermittelt worden sei.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist (bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist) davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine vom Spruch abweichende Begründung des Verwaltungsgerichtes, nichts zu ändern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Im gegenständlichen Fall enthält das angefochtene Erkenntnis - offenkundig deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht bei der diesbezüglichen Spruchgestaltung irrte - keine Ausführungen dazu, warum die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre.

10 Die Revision erweist sich unter Bedachtnahme auf das Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zu ihrer Behandlung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG geeignet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - in seiner Rechtsprechung bereits näher mit Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie befasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn ein Asylwerber im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Wenn Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine "Vorverfolgung" der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer "Vorverfolgung" hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

12 Das vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Ergebnis, es liege im Fall des Revisionswerbers keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung (mehr) vor, kann vor dem Hintergrund der - entgegen der Revision: unbedenklichen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als rechtswidrig angesehen werden.

13 Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stünden.

14 Der gegenständliche Rechtsfall wirft daher keine Fragen auf, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016200005.J00

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2016200005_20161213J00