Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0098

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100098.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016100098_20161109L01

Entscheidungstext Ra 2016/10/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0098

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der M G in Graz, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer und Dr. Gisela Possnig, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juni 2016, Zl. LVwG 30.11-3049/2016-16, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juni 2016 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, als Betreiberin einer näher genannten Trinkwasseranlage in der Gemeinde S und Versorgerin "von 9 Wohnungen im Wohnhaus S Nr. 60" nicht für die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung gesorgt zu haben und ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Trinkwasserverordnung, die Abnehmer einmal jährlich über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren, bis zumindest 28. Juli 2015 nicht nachgekommen zu sein. Sie habe dadurch Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Trinkwasserverordnung verletzt. Es wurde eine Ermahnung ausgesprochen.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0027, mwN).

6 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, es liege ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor, weil der Revisionswerberin eine Übertretung der Trinkwasserverordnung als Betreiberin einer Trinkwasseranlage und Versorgerin von neun Wohnungen "im Wohnhaus S Nr. 60" angelastet werde, den Feststellungen in der Begründung zufolge aber dieses Haus ihr Elternhaus sei, wo sie gelegentlich wohne, das ansonsten aber leer stehe. Es liege daher kein Inverkehrbringen durch die Revisionswerberin vor, da von ihr keineswegs "9 Wohnungen im Wohnhaus S Nr. 60 mit Trinkwasser versorgt" würden.

7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es sich bei der Bezugnahme auf das Wohnhaus S Nr. 60 im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, die das Verwaltungsgericht von Amts wegen berichtigen könnte (Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG). In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird nämlich mehrmals darauf Bezug genommen, dass es sich bei jenem Wohnhaus, das neun Wohnungen aufweist, um das Wohnhaus S Nr. 18 handelt (S. 4: die Revisionswerberin sei Eigentümerin des Hauses S 18, in dem es neun Wohnungen gebe, die meist vermietet seien; S. 5: die Revisionswerberin lasse die Prüfberichte nunmehr im Stiegenhaus des Haues Söchau Nr. 18 aushängen, damit die Mieter über die Qualität des Wassers informiert würden; S. 9: die Revisionswerberin hätte die Abnehmer, also die Mieter der neun Wohnungen im Haus S Nr. 18, über die Qualität des Wassers informieren müssen; die Revisionswerberin habe den Prüfbericht aus dem Jahr 2015 im Stiegenhaus des Hauses S Nr. 18 aushängen lassen). Dies wird in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision auch nicht bestritten, wird darin doch darauf Bezug genommen, dass die Revisionswerberin "weiters Eigentümerin des Hauses S Nr. 18, in dem es neun Wohnungen gibt, die von ihr meist vermietet sind", sei.

8 Handelt es sich aber um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0202, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0040, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100098.L00

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JWT_2016100098_20161109L00