Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).