1 Das revisionswerbernde Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 25. September 2015 aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 10 iVm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 16. September 2015 bis 10. November 2015 verliere und eine Nachsicht nicht erteilt werde. 1 Das revisionswerbernde Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 25. September 2015 aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 16. September 2015 bis 10. November 2015 verliere und eine Nachsicht nicht erteilt werde.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 schloss das AMS gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus. 2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 schloss das AMS gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aus.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom 14. Oktober 2015 ersatzlos und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS vom 14. Oktober 2015 ersatzlos und brachte damit zum Ausdruck, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision. 5 Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2016, W228 2116431-2/2E,
entschied das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache und wies die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des AMS vom 25. September 2015 ab. In Hinblick darauf wurde dem AMS die Möglichkeit zur Äußerung dazu eingeräumt, ob ihre Revision damit gegenstandslos geworden ist.
6 Das AMS teilte darauf mit, es werde um eine Entscheidung in der Sache ersucht, da - wie in ihrer Revision ausgeführt - die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
7 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077, und vom 7. April 2016, Ro 2015/03/0046, je mwN). 7 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077, und vom 7. April 2016, Ro 2015/03/0046, je mwN).
8 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 8 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 5. September 2016