Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0046 B 7. April 2016 RS 1

(hier ohne den Klammerausdruck im letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.