Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0071

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §85;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0072

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist vergleiche VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, und VwGH 24.3.1998, 97/05/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L01

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050071_20181030L01

Rechtssatz für Ra 2016/05/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0071

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §85;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0072

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L02

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050071_20181030L02

Entscheidungstext Ra 2016/05/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0071

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §85;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen 1. des B N und

2. der R N, beide in W, beide vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Färbergasse 10/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Mai 2016, VGW- 111/084/1487/2016-9, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 2015, mit welchem ihnen die baubehördliche Bewilligung für die Montage eines Klimagerätes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft versagt worden war, als unbegründet abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon ausging, dass das örtliche Stadtbild durch die geplante Anbringung eines Klimagerätes an der betreffenden Fassade im Sinn des Paragraph 85, Bauordnung für Wien gestört werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revisionen vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, dass an der Fassade des dem gegenständlichen Haus gegenüberliegenden Hauses zahlreiche Satellitenempfangsanlagen montiert seien, welche das Verwaltungsgericht offenbar auf Grund unterstellter Konsenslosigkeit als für die Beurteilung des Stadtbildes irrelevant beurteilt habe. Die Entscheidung hänge daher von der Frage ab, "ob bei der Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung oder Störung des Stadtbildes durch Anbringung einer Anlage an der Außenfassade andere Anlagen, die in unmittelbarer Umgebung vorhanden sind, außer Betracht zu bleiben haben, wenn sie möglicherweise konsenslos angebracht wurden, oder ob das Ortsbild durch den bestehenden Ist-Zustand, sei er konsenslos oder nicht, bestimmt wird".

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen hat, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist vergleiche , etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, und VwGH 24.3.1998, 97/05/0318). Darüber hinaus trifft die Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe die Satellitenanlagen allein deshalb außer Betracht gelassen, weil diese konsenslos angebracht worden seien, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offengelassen, ob es sich dabei um konsenslose Anlagen handelt oder nicht, und - auf Basis des eingeholten Stadtbildgutachtens - ausgeführt, dass die das Stadtbild störenden Satellitenanlagen nichts daran ändern könnten, dass die Anbringung der beantragen Klimaanlage das Stadtbild ebenfalls störe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258, mwN), wonach es für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes nicht darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt.

Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L00

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2016050071_20181030L00