Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0071

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/05/0072

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L02