Verwaltungsgerichtshof
30.10.2018
Ra 2016/05/0071
Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0072
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050071.L02