1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 2015, mit welchem ihnen die baubehördliche Bewilligung für die Montage eines Klimagerätes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft versagt worden war, als unbegründet abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon ausging, dass das örtliche Stadtbild durch die geplante Anbringung eines Klimagerätes an der betreffenden Fassade im Sinn des § 85 Bauordnung für Wien gestört werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 2015, mit welchem ihnen die baubehördliche Bewilligung für die Montage eines Klimagerätes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft versagt worden war, als unbegründet abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon ausging, dass das örtliche Stadtbild durch die geplante Anbringung eines Klimagerätes an der betreffenden Fassade im Sinn des Paragraph 85, Bauordnung für Wien gestört werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revisionen vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, dass an der Fassade des dem gegenständlichen Haus gegenüberliegenden Hauses zahlreiche Satellitenempfangsanlagen montiert seien, welche das Verwaltungsgericht offenbar auf Grund unterstellter Konsenslosigkeit als für die Beurteilung des Stadtbildes irrelevant beurteilt habe. Die Entscheidung hänge daher von der Frage ab, "ob bei der Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung oder Störung des Stadtbildes durch Anbringung einer Anlage an der Außenfassade andere Anlagen, die in unmittelbarer Umgebung vorhanden sind, außer Betracht zu bleiben haben, wenn sie möglicherweise konsenslos angebracht wurden, oder ob das Ortsbild durch den bestehenden Ist-Zustand, sei er konsenslos oder nicht, bestimmt wird".
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen hat, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, und VwGH 24.3.1998, 97/05/0318). Darüber hinaus trifft die Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe die Satellitenanlagen allein deshalb außer Betracht gelassen, weil diese konsenslos angebracht worden seien, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offengelassen, ob es sich dabei um konsenslose Anlagen handelt oder nicht, und - auf Basis des eingeholten Stadtbildgutachtens - ausgeführt, dass die das Stadtbild störenden Satellitenanlagen nichts daran ändern könnten, dass die Anbringung der beantragen Klimaanlage das Stadtbild ebenfalls störe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258, mwN), wonach es für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes nicht darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen hat, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist vergleiche , etwa VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, und VwGH 24.3.1998, 97/05/0318). Darüber hinaus trifft die Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe die Satellitenanlagen allein deshalb außer Betracht gelassen, weil diese konsenslos angebracht worden seien, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offengelassen, ob es sich dabei um konsenslose Anlagen handelt oder nicht, und - auf Basis des eingeholten Stadtbildgutachtens - ausgeführt, dass die das Stadtbild störenden Satellitenanlagen nichts daran ändern könnten, dass die Anbringung der beantragen Klimaanlage das Stadtbild ebenfalls störe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 30.4.2009, 2006/05/0258, mwN), wonach es für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes nicht darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 30. Oktober 2018