Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0005

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §306 Abs1;
BVergG 2006 §332;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwGH 20.4.2016, Ra 2015/04/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040005_20180129L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0005

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs2;
LVergRG Wr 2007 §11 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vergabekontrollbehörde hat auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen, wenn sich der genannte Einwand innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes bewegt vergleiche VwGH 21.1.2014, 2012/04/0124, mit Verweis auf VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200, und VwGH 27.11.2003, 2003/04/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L02

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040005_20180129L02

Rechtssatz für Ra 2016/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0005

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
B-VG Art130 Abs2 Z2;
B-VG Art14b;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0022 E 27. Oktober 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Bei der vergaberechtlichen Nachprüfung (Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG) liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber des VwGG nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat. Danach ist entscheidend, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der vergaberechtlichen Nachprüfung in einer Angelegenheit tätig wurde, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG (hier des Artikel 14 b, B-VG) in den Vollzugsbereich des Bundes oder der Länder fällt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L03

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016040005_20180129L03

Entscheidungstext Ra 2016/04/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0005

Entscheidungsdatum

18.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M Gesellschaft m.b.H., der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2015, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien:

1. N, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/24, 2. Bietergemeinschaft H GesmbH/ B KG, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2016/04/0005 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem durch Vorlage des Zuschlagsschreibens belegten Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt. Der angefochtene Beschluss ist daher keinem "Vollzug" im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mehr zugänglich.

Wien, 18. März 2016

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040005.L00

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2016040005_20160318L00

Entscheidungstext Ra 2016/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0005

Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich;
L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
BVergG 2006 §306 Abs1;
BVergG 2006 §332;
B-VG Art130 Abs2 Z2;
B-VG Art14b;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs2;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9 Abs1 Z4;
LVergRG Wr 2007 §11 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der M Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Mag. Matthias Trauner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 9/9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2015, Zl. LVwG-AV-1130/002-2015, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. N in S, vertreten durch die Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 2. Bietergemeinschaft H GesmbH/B KG, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Folgender unbestrittener Verfahrensverlauf ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung:

2 Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Auftraggeberin) führte ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines bestimmt bezeichneten Bauauftrages.

3 Nach den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen sollte der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden (Billigstbieterprinzip).

4 Sowohl die Revisionswerberin als auch die Zweitmitbeteiligte legten Angebote. Das Angebot der Revisionswerberin wies einen Gesamtpreis in Höhe von EUR, das Angebot der Zweitmitbeteiligten einen Gesamtpreis in Höhe von EUR aus.

5 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde die Revisionswerberin vom Ausscheiden ihres Angebotes verständigt. Der in den Ausschreibungsbedingungen geforderte Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre sei nicht erreicht worden. Die Betriebshaftpflichtversicherung entspreche nicht den Anforderungen in der Ausschreibung.

6 2. Die Revisionswerberin brachte am 15. Oktober 2015 einen Nachprüfungsantrag ein, mit welchem sie sich gegen die Ausscheidensentscheidung wendete. Mit dieser würden ausschließlich behebbare Mängel geltend gemacht werden, ohne dass die Auftraggeberin das zwingend vorgeschriebene kontradiktorische Verfahren durchgeführt habe.

7 Mit weiterem Schriftsatz vom 23. November 2015 brachte die Revisionswerberin ergänzend vor, das Angebot der Billigstbieterin erfülle die Ausschreibungsbedingungen nicht und hätte ausgeschieden werden müssen. Ebenso seien die Mitbieter auszuscheiden und die Ausschreibung zwingend zu widerrufen.

8 3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Anträge zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

9 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VergNG) seien Anträge, deren Inhalt erkennen lasse, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden nicht vorliege, oder die behauptete Rechtsverletzung keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen sei, ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

10 Fest stehe, dass die Revisionswerberin nicht das billigste Angebot gelegt habe. Dies sei ihr bereits am Tag der Angebotsöffnung bekannt gewesen. Trotz dieser Tatsache habe die Revisionswerberin in ihrem ursprünglichen Nachprüfungsantrag nicht dargelegt, weshalb sie trotz des laut Ausschreibungsbedingungen geltenden Billigstbieterprinzips bei Nichtausscheiden ihres Angebots den Zuschlag erhalten würde. Erst mit Schriftsatz vom 23. November 2015 - und somit verfristet - habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass das Angebot der Billigstbieterin auszuscheiden gewesen wäre. Dieses Vorbringen könne jedoch nach Ablauf der Stillhaltefrist nicht nachgeholt werden. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe lediglich Kenntnis von den Angebotspreisen gehabt, sei zu entgegnen, dass der Bieter in Kenntnis der Geltung des Billigstbieterprinzips auch substanzielles Vorbringen dahingehend zu erstatten gehabt hätte, weshalb der Billigstbieter auszuscheiden sei.

11 Selbst unter der Annahme der Unzulässigkeit der Ausscheidensentscheidung könne die Revisionswerberin keinesfalls den Zuschlag erhalten, weshalb ihr kein Schaden drohe. Dies führe zur rechtlichen Schlussfolgerung der fehlenden Antragslegitimation.

12 4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

13 Die Mitbeteiligten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

14 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7200, -3, (NÖ VergNG) lauten auszugsweise:

"§ 4 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

  1. Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins, und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig

(...)

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer

Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 15,). (...)

Paragraph 5, Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. (...)

Paragraph 9, Antrag auf Nichtigerklärung

(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:

1.        die genaue Bezeichnung des betreffenden

Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.        die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des

Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer

Adresse,

3.        eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes

einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei

Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den

Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4.        Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits

eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.        die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der

Antragsteller als verletzt erachtet,

6.        die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Rechtswidrigkeit stützt,

7.        einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen

gesondert anfechtbaren Entscheidung,

8.        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob

der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und

9.        einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.        wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare

Entscheidung richtet;

2.        wenn er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen

gestellt wird;

3.        wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die

Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde

(...)

§ 12 Behandlung der Anträge

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind - soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist - ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten. (...)"

15 5.2. Die Revision bringt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, indem es binnen Anfechtungsfrist im Rahmen des Nachprüfungsantrages auch zwingend das Erstatten von Vorbringen im Zusammenhang mit vorgereihten Angeboten verlange. Die Revisionswerberin sei aber gar nicht in der Lage gewesen, aufgrund der bloßen Bekanntgabe der Reihung der Angebote substanzielles Vorbringen in Hinblick auf das Angebot der Zweitmitbeteiligten zu erstatten. Es sei dem Rechtsuchenden nicht zumutbar, ein Vorbringen "ins Blaue" zu erstatten.

Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.

16 5.3. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche , VwGH 20.4.2016, Ra 2015/04/0018).

17 Die Revisionswerberin hat unstrittig mit Schriftsatz vom 23. November 2015 ergänzendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass das Angebot der Billigstbieterin die Ausschreibungsbedingungen nicht erfülle und daher ausgeschieden werden müsse. Dieses Vorbringen erfüllt die Anforderungen an die Darstellung des drohenden Schadens im Sinne der oben dargestellten Rechtslage.

18 Dieses Vorbringen selbst stellte weder einen neuen Nachprüfungsantrag in Hinblick auf die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung dar, noch ging es über den fristgerecht erhobenen Anfechtungsantrag hinaus. Vielmehr ist das Vorbringen eine bloße Ergänzung der Begründung des Nachprüfungsantrages vom 5. Oktober 2015 und hält sich im Rahmen der mit diesem Antrag zum Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Rechtsverletzung der vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung und damit im Rahmen des Beschwerdepunktes vergleiche , zum Begriff des Beschwerdepunktes im Vergabeverfahren Walther/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Rz 1952).

19 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur inhaltsgleichen Rechtslage des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2006,, festgehalten hat, hat die Vergabekontrollbehörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen, wenn sich der genannte Einwand - wie hier - innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes bewegt vergleiche , VwGH 21.1.2014, 2012/04/0124, mit Verweis auf VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200, und VwGH 27.11.2003, 2003/04/0069).

20 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war somit das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 23. November 2015 beachtlich. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der angefochtene Beschluss war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

21 5.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

22 Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Bei der vergaberechtlichen Nachprüfung (Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG) liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber des VwGG nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den Paragraphen 47, ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Beschwerdesache gehandelt hat. Danach ist entscheidend, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der vergaberechtlichen Nachprüfung in einer Angelegenheit tätig wurde, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG (hier des Artikel 14 b, B-VG) in den Vollzugsbereich des Bundes oder der Länder fällt (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/04/0022). Daher ist vorliegend das Land Niederösterreich als zuständiger Rechtsträger zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Wien, am 29. Jänner 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L00

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2016040005_20180129L00