Verwaltungsgerichtshof
29.01.2018
Ra 2016/04/0005
Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwGH 20.4.2016, Ra 2015/04/0018).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L01