Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0242

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0242

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L01

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020242_20161215L01

Rechtssatz für Ra 2016/02/0242

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0242

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L02

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020242_20161215L02

Rechtssatz für Ra 2016/02/0242

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0242

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen vergleiche B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L03

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020242_20161215L03

Entscheidungstext Ra 2016/02/0242

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0242

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §24;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A in W, vertreten durch Mag. Harald Premm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Februar 2015, Zl. VGW-042/013/29127/2014, betreffend Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2014 hat der Magistrat der Stadt Wien den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der S. GmbH mehrerer Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) für schuldig erachtet und zu Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien (VwG) nach einer in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführten mündlichen Verhandlung insoweit Folge gegeben, als das Straferkenntnis in den Punkten 4. und 6. behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Artikel 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen hat das VwG der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (Spruchpunkt römisch zwei). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber bringt zur Frage der Zulässigkeit der Revision vor, das VwG habe in Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde den Revisionswerber als Geschäftsführer der S. GmbH bestraft und dabei verkannt, dass die S. GmbH zum Zeitpunkt der angeblichen Verstöße gegen das BauKG nicht Bauherrin des betreffenden Bauvorhabens gewesen sei. In völliger Verkennung, dass die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 BauKG ausschließlich den Bauherren treffen würden, habe sich das VwG in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach eine Haftung nach Paragraph 9, VStG nur dann greifen könne, wenn die juristische Person, deren Organ der Verantwortliche ist, ein Fehlverhalten gesetzt habe. Nicht der Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG an sich sei Ziel der Paragraphen 3, 6 und 7 BauKG, sondern die juristische Person als Bauherrin.

7 Weiters bringt der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vor, die Rechtsansicht des VwG, wonach auch dann die Verhandlung durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt werden könne, wenn der Beschuldigte erstmalig krankheitsbedingt der Verhandlung fernbleiben haben müssen, stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Paragraph 19, Absatz 3, AVG zähle ausdrücklich den Fall der Krankheit als Entschuldigungsgrund auf. Der Revisionswerber habe eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt; die Triftigkeit seines Nichterscheinens sei daher überprüfbar gewesen. Der vom VwG zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292 sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der mit gegenständlichem nicht verglichen werden könne. Operationen seien (außer in Notfällen) bis zu einem gewissen Grad planbar; akute Erkrankungen würden jedoch plötzlich auftreten.

8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BauKG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

10 Das VwG geht in der Begründung seines Erkenntnisses davon aus, dass die gegenständliche Baustelle aufgrund einer von der S. GmbH erwirkten Baubewilligung im März 2013 begonnen und die ausführende U. AG von der S. GmbH beauftragt wurde. Das VwG stützt diese Feststellungen maßgeblich auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Ing. D. (Arbeitsinspektor) und Ing. W (ehemaliger Geschäftsführer der U. AG). Wenn der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen vermeint, er hätte nicht als Geschäftsführer der S. GmbH bestraft werden dürften, weil diese zum Zeitpunkt der angeblichen Verstöße gegen das BauKG nicht Bauherrin des betreffenden Bauvorhabens gewesen sei, wendet er sich gegen die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des VwG. Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 13. September 2016, Ra 2015/01/0187, und vom 21. September 2015, Ra 2015/02/0170, jeweils mwN). Dass dem VwG im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.

11 Auch dem Vorbringen des Revisionswerbers, das VwG habe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, dass eine mündliche Verhandlung auch dann durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt werden könne, wenn der Beschuldigte erstmalig krankheitsbedingt der Verhandlung fernbleiben habe müssen, kann nicht gefolgt werden.

12 Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden vergleiche insbesondere den hg. Beschluss vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110, mwN).

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche erneut den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 18. Juni 2015, mwN).

14 Im vorliegenden Fall entschuldigte der anwesende Parteienvertreter den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015 "wegen Krankheit" und legte hierzu eine am 18. Februar 2015 von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In dieser wird der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 18. Februar 2015 datiert und der Revisionswerber bei der behandelnden Ärztin für den 20. Februar 2015 wiederbestellt. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird lediglich "Krankheit" genannt; darüber hinausgehende Angaben sind in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht enthalten.

15 Da aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich ist und vom Parteienvertreter hierzu vor dem VwG auch keine näheren Ausführungen getätigt wurden, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, dass das VwG vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung ausgegangen ist. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen vergleiche insbesondere den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, mwN).

16 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L00

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2016020242_20161215L00