Verwaltungsgerichtshof
15.12.2016
Ra 2016/02/0242
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020242.L02