1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 (Dublin III-VO) zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden. 1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt , L 180/31 (Dublin III-VO) zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Zur Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO habe zu unterbleiben, wenn die damit verbundene Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Das BVwG habe zudem zu Unrecht vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO nicht Gebrauch gemacht. Überdies sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben, wo es der "Behörde" möglich gewesen wäre, sich vom "altersbedingten" sowie "krankheitsbedingten, äußerst schlechten Gesundheitszustand" des Revisionswerbers "selbst ein Bild zu machen, was zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit und Ausübung des Selbsteintrittsrechtes unter zutreffender Ermessensausübung geführt hätte". 3. Zur Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO habe zu unterbleiben, wenn die damit verbundene Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Das BVwG habe zudem zu Unrecht vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO nicht Gebrauch gemacht. Überdies sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben, wo es der "Behörde" möglich gewesen wäre, sich vom "altersbedingten" sowie "krankheitsbedingten, äußerst schlechten Gesundheitszustand" des Revisionswerbers "selbst ein Bild zu machen, was zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit und Ausübung des Selbsteintrittsrechtes unter zutreffender Ermessensausübung geführt hätte".
4. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben (vgl. etwa VwGH vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, und vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003 bis 0004, jeweils mwN). 4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben vergleiche , etwa VwGH vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, und vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003 bis 0004, jeweils mwN).
4.2. Wenn der Revisionswerber implizit mit dem Vorbringen zu seinem Alter und Gesundheitszustand eine Verletzung im nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht behauptet, ist auszuführen, dass in der hg. Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. So hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VwGH vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN). Dass dem Revisionswerber geeignete Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zur Verfügung stünden, behauptet er nicht. 4.2. Wenn der Revisionswerber implizit mit dem Vorbringen zu seinem Alter und Gesundheitszustand eine Verletzung im nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht behauptet, ist auszuführen, dass in der hg. Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. So hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , dazu etwa VwGH vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN). Dass dem Revisionswerber geeignete Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zur Verfügung stünden, behauptet er nicht.
4.3. Soweit der Revisionswerber eine Verletzung in seinem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht geltend macht, unterlässt er es, auf den Fall bezogen zu konkretisieren, weshalb im angefochtenen Erkenntnis eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung vorliegen soll. 4.3. Soweit der Revisionswerber eine Verletzung in seinem nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht geltend macht, unterlässt er es, auf den Fall bezogen zu konkretisieren, weshalb im angefochtenen Erkenntnis eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung vorliegen soll.
4.4. Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG hätte sich in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von ihm machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Dass der Sachverhalt derart mangelhaft war, ist nicht ersichtlich, weil der Gesundheitszustand des Revisionswerbers aktenkundig war und in der Entscheidung berücksichtigt wurde. Eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt der Revisionswerber daher damit nicht auf. 4.4. Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG hätte sich in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von ihm machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen vergleiche , VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Dass der Sachverhalt derart mangelhaft war, ist nicht ersichtlich, weil der Gesundheitszustand des Revisionswerbers aktenkundig war und in der Entscheidung berücksichtigt wurde. Eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt der Revisionswerber daher damit nicht auf.
4.5. Wenn der Revisionswerber schließlich geltend macht, dass ihm nach den Länderfeststellungen des BVwG als Dublin-Rückkehrer Obdachlosigkeit drohe, so ist darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche, aus den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA übernommene Feststellung des BVwG sich lediglich auf "Dublin-Rückkehrer (bezieht), die als Folgeantragsteller gelten". Mit dem Verweis auf diese Feststellung wird daher keine Unschlüssigkeit der Verneinung eines für den Revisionswerber bestehenden Risikos von Obdachlosigkeit und mangelnder Versorgung durch das BVwG aufgezeigt.
4.6. Dass darüber hinaus in Ungarn systemische Mängel bestünden, die eine entsprechende Behandlung und Versorgung des Revisionswerbers gefährdeten, macht die Revision nicht geltend.
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2015