Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

10.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Zurückweisung des nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L01.1

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180042_20150310L01

Rechtssatz für Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der MRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, MRK und Artikel 8, MRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben (Hinweis B vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, und B vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003 bis 0004, jeweils mwN).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L01

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180042_20150629L01

Rechtssatz für Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
MRK Art3;

Rechtssatz

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L02

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180042_20150629L02

Rechtssatz für Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L03

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015180042_20150629L03

Entscheidungstext Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

10.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1948, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2015, Zl. W 205 2014470- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , zu alledem den hg. Beschluss vom 28. August 2014, Ra 2014/19/0103, mwN).

Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L00.1

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Dokumentnummer

JWT_2015180042_20150310L00

Entscheidungstext Ra 2015/18/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0042

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19104000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
EURallg;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des H S in W, vertreten durch Mag. Barbara Seebacher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenbastei 6/6, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2015, Zl. W205 2014470-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt , L 180/31 (Dublin III-VO) zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden.

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Zur Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO habe zu unterbleiben, wenn die damit verbundene Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Das BVwG habe zudem zu Unrecht vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO nicht Gebrauch gemacht. Überdies sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben, wo es der "Behörde" möglich gewesen wäre, sich vom "altersbedingten" sowie "krankheitsbedingten, äußerst schlechten Gesundheitszustand" des Revisionswerbers "selbst ein Bild zu machen, was zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit und Ausübung des Selbsteintrittsrechtes unter zutreffender Ermessensausübung geführt hätte".

4. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben vergleiche , etwa VwGH vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, und vom 21. August 2014, Ra 2014/18/0003 bis 0004, jeweils mwN).

4.2. Wenn der Revisionswerber implizit mit dem Vorbringen zu seinem Alter und Gesundheitszustand eine Verletzung im nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht behauptet, ist auszuführen, dass in der hg. Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. So hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , dazu etwa VwGH vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN). Dass dem Revisionswerber geeignete Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zur Verfügung stünden, behauptet er nicht.

4.3. Soweit der Revisionswerber eine Verletzung in seinem nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht geltend macht, unterlässt er es, auf den Fall bezogen zu konkretisieren, weshalb im angefochtenen Erkenntnis eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung vorliegen soll.

4.4. Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG hätte sich in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von ihm machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen vergleiche , VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Dass der Sachverhalt derart mangelhaft war, ist nicht ersichtlich, weil der Gesundheitszustand des Revisionswerbers aktenkundig war und in der Entscheidung berücksichtigt wurde. Eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt der Revisionswerber daher damit nicht auf.

4.5. Wenn der Revisionswerber schließlich geltend macht, dass ihm nach den Länderfeststellungen des BVwG als Dublin-Rückkehrer Obdachlosigkeit drohe, so ist darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche, aus den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA übernommene Feststellung des BVwG sich lediglich auf "Dublin-Rückkehrer (bezieht), die als Folgeantragsteller gelten". Mit dem Verweis auf diese Feststellung wird daher keine Unschlüssigkeit der Verneinung eines für den Revisionswerber bestehenden Risikos von Obdachlosigkeit und mangelnder Versorgung durch das BVwG aufgezeigt.

4.6. Dass darüber hinaus in Ungarn systemische Mängel bestünden, die eine entsprechende Behandlung und Versorgung des Revisionswerbers gefährdeten, macht die Revision nicht geltend.

5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2015

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180042.L00

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015180042_20150629L00