Verwaltungsgerichtshof
10.03.2015
Ra 2015/18/0042
Zurückweisung des nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden.