Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0075

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0103 E 17. September 2009 VwSlg 17756 A/2009 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig vergleiche E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160075.L01

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015160075_20150826L01

Rechtssatz für Ra 2015/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0075

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0269 E 23. April 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem AlSAG 1989 festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr vergleiche E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160075.L02

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015160075_20150826L02

Rechtssatz für Ra 2015/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0075

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015

Rechtssatz

Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG lediglich als abstrakt gehaltener - und damit unzulässiger - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung aufweist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen vergleiche das Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/07/0279).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160075.L03

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015160075_20150826L03

Entscheidungstext Ra 2015/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0075

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der W GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Mai 2015, LVwG- 550380/2/KH, betreffend Aufhebung der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels in 4020 Linz, Bahnhofsplatz 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, hatte in seiner Erledigung vom 7. November 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes - ALSAG zum Abspruch über folgende Fragen beantragt:

"1.) Sind die in der Nassbaggerungsstätte W zur Geländerverfüllungszwecken verwendeten Bodenaushubmaterialien Abfälle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz?

2.) In welche Schlüsselnummer der Abfallverzeichnisverordnung 2003 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, sind Kleinmengen (unter 2.000 t) Bodenaushub aus Siedlungsgebieten (Großraum Linz) einzureihen?

3.) Stellen die Ablagerungen von Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX in der Nassbaggerungsstätte W eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz dar?

4.) Unterliegt der auf der Nassbaggerungsstätte W abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins a,) Altlastensanierungsgesetz?"

Nach Aufhebung eines im ersten Rechtsgang erlassenen (Sach-)Bescheides durch die Berufungsbehörde und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin wies die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 8. September 2014 in Spruchpunkt römisch eins. die Punkte 1., 3. und 4. des zitierten Antrages zurück, weil - so die wesentliche Begründung - der Bund trotz eines Verbesserungsauftrages seinen ursprünglichen Antrag (hinsichtlich Abfallart, -menge und Zeitraum) nicht konkretisiert habe, und im Spruchpunkt römisch zwei. den Punkt 2. des Feststellungsbegehrens als unzulässig zurück, weil diese Frage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, ALSAG sein könne.

Der dagegen vom Bund erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern statt, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass der Feststellungsantrag vom 7. November 2012 in Zusammenschau mit der aufgrund des Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Stellungnahme vom 3. März 2014 als ausreichend konkretisiert zu beurteilen sei und die Bezirkshauptmannschaft somit darüber in der Sache abzusprechen habe. Die im Feststellungsantrag enthaltene zweite Frage könne dagegen auf Grundlage des Paragraph 10, ALSAG nicht zulässigerweise beurteilt werden. Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Gericht damit, weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an solcher. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten darauf, dass

  • Strichaufzählung
    bei Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG keine inhaltliche Entscheidung über einen auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Feststellungsantrag ergeht, und
  • Strichaufzählung
    bei Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein auf Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG gestützter Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird,
verletzt erachtet; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in der der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019).
Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, damit aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich vorliegend auf das geltend gemachte Recht auf Unterbleiben einer Sachentscheidung in Form eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG zu beschränken, nicht jedoch auf andere Fragen, etwa auf jene der Verkennung der Bindungswirkung eines aufhebenden Bescheides im vorangegangenen Verfahren, zu erstrecken.
Die vorliegende Revision sieht ihre Zulässigkeit in der Verkennung und im Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Spezifizierung der Sache durch den Feststellungsantrag nach Paragraph 10, ALSAG nach Beschaffenheit und Menge der Sache.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das in Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG geregelte Feststellungsverfahren den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Das Verfahren dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2013, 2012/17/0005, vom 20. Februar 2014, 2011/07/0089, und vom 20. März 2014, 2013/07/0279).
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit über die Beitragspflicht einer Tätigkeit schaffen. Darin manifestiert sich das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 2014).
Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem ALSAG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr vergleiche , das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269).
Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag nach Paragraph 10, ALSAG bezieht, nach Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach Paragraph 10, leg. cit. von der Behörde begehrt. Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG lediglich als abstrakt gehaltener - und damit unzulässiger - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung aufweist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 20. März 2014).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers am Revisionsmodell nach den Paragraphen 500, f ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV zu dieser Novelle, 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0012, mwN).
Der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG der Sache nach hinreichend spezifiziert ist oder nicht. Im vorliegenden Revisionsfall bejahte das Verwaltungsgericht unter eingehender Erörterung der Verfahrensergebnisse eine nach Beschaffenheit und Menge der Sache hinreichende Spezifizierung der Punkte 1., 3. und 4. des Feststellungsantrages vom 7. November 2012, ergänzt durch die im fortgesetzten Verfahren erstattete Stellungnahme des Bundes. Da es sich nach dem Gesagten hiebei um eine Beurteilung des Einzelfalles handelt, kommt der in der Revision aufgeworfenen (und im Rahmen der Revisionspunkte einzig zu prüfenden) Frage einer hinreichenden Spezifizierung des Antrages nach Paragraph 10, ALSAG keine über den Revisionsfall hinausweisende Bedeutung zu, weshalb diese wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.
Wien, am 26. August 2015

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160075.L00

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2015160075_20150826L00